Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Säumniszuschlag wird kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf verwirkt. Auf ein > Verschulden kommt es nicht an (BFH 145, 1 = BStBl 1986 II, 122; vgl AEAO zu § 240 Nr 5). Bei der Entstehung des Säumniszuschlags hat das FA deshalb kein > Ermessen; er kann lediglich erlassen werden, wenn seine Einziehung unbillig ist (> Rz 13 ff).

Es entsteht kein Säumniszuschlag, wenn Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, aufgrund einer Anfechtung durch den > Insolvenzverwalter zurückgewährt werden (BFH 260, 300 = BStBl II 2018, 455; > Insolvenzverfahren Rz 6).

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein Säumniszuschlag wird nicht auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs 4 AO; > Steuern Rz 2) wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder, Kosten oder bereits entstandene Säumniszuschläge erhoben (AEAO zu § 240 Nr 4).

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein Säumniszuschlag bleibt auch dann bestehen, wenn die Steuer, die dem Zuschlag zugrunde liegt, später verringert oder aufgehoben wird (§ 240 Abs 1 Satz 4 AO). Wenn ein Stpfl Vorauszahlungen in Höhe der später geänderten Steuerfestsetzung entrichtet hat, bleibt ein Säumniszuschlag für eine zunächst höher festgesetzte Steuer ebenfalls bestehen (EFG 1990, 612). Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Festsetzung einer Steuer, nicht auf die Anrechnung bereits entrichteter Steuern. Wird ein > Leistungsgebot nachträglich herabgesetzt, weil (weitere) Steuern anzurechnen sind, wirkt sich dies auch auf die Höhe des Säumniszuschlags aus (BFH 168, 300 = BStBl 1992 II, 956).

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen, der sog Schonfrist, wird ein Säumniszuschlag im Allgemeinen nicht erhoben (§ 240 Abs 3 AO), weil der Steuerschuldner keinen Einfluss auf die Banklaufzeit seiner Zahlung hat. Deshalb gilt diese Schonfrist nur, wenn die Steuer durch Überweisungsauftrag, nicht jedoch, wenn sie mit einem Scheck beglichen wird (vgl § 240 Abs 3 Satz 2 iVm § 224 Abs 2 Nr 1 AO; zu Beispielen > Rz 20).

 

Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Auf die Schonfrist sind die Vorschriften des BGB über > Fristen anzuwenden; endet die Schonfrist mit einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich auf den darauffolgenden Werktag, der kein Sonnabend oder Feiertag ist (§ 193 BGB).

 

Rz. 8

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Säumniszuschlag beträgt monatlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags, also im Jahr 12 %. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag; für rückständige Beträge unter 50 EUR wird kein Säumniszuschlag verwirkt (§ 240 Abs 1 Satz 1 AO).

 

Rz. 9

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Rechnet das FA mit einer Steuerforderung gegen einen erst später fälligen Erstattungsanspruch des Stpfl auf, so erlischt der Steueranspruch erst mit der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs mit der Folge, dass für die Zeit ab Fälligkeit des Steueranspruchs bis zur Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ein Säumniszuschlag verwirkt ist (BFH 191, 5 = BStBl 2000 II, 246). Über Säumniszuschläge bei > Stundung von Lohnsteuer und > Aussetzung der Vollziehung vgl AEAO zu § 240 Nr 6.

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