Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (vgl BFH 203, 26 = BStBl 2003 II, 898). Für die Berechnung von Fristen vgl § 108 AO (> Anh 10.1). Fälligkeitstermine geben das Ende einer Frist an (AEAO zu § 108). Härten, die sich aus einer Ausschlussfrist ergeben, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit (vgl BFH 189, 401 = BStBl 1999 II, 760 mwN). Irrtümer über das Wesen einer Ausschlussfrist begründen keine > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH/NV 2007, 861; 1626), gleichwohl ist diese bei Versäumnis der Frist aber uU möglich.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der FinBeh gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten Schriftstücke zu, sobald sie aus dem Postfach entnommen werden (BFH 216, 297 = BStBl 2007 II, 823). Zu weiteren Hinweisen > Anzeigepflichten, > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 3 ff, > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer, > Lohnsteuer-Anmeldung, > Lohnsteuerbescheinigung Rz 6, > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 16, > Rechtsbehelfe, > Steuererklärung, zur Festsetzungsfrist > Verjährung Rz 21.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine Frist endet nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, das Ende der Frist verschiebt sich auf den nächstfolgenden Werktag (vgl § 108 Abs 3 AO; § 54 Abs 2 FGO iVm § 222 Abs 2 ZPO). Für die Bekanntgabe gelten die Feiertagsregelungen am Ort des Empfängers (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 4). Bei Fristen für gegenüber der FinBeh vorzunehmende Handlungen (Abgabe der Steuererklärung, Einspruchseinlegung) ist das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgebend. Für die Wahrung von Zahlungsfristen ist das am Ort der Finanzkasse geltende Feiertagsrecht zu beachten, da Zahlungsverpflichtungen dort zu erfüllen sind (§ 224 Abs 1 Satz 1 AO).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Unterscheidung zwischen eigentlichen und uneigentlichen Fristen hat der BFH für § 108 Abs 3 AO aufgegeben, deshalb verlängert sich auch die Festsetzungsfrist der Antragsveranlagung (31.12.; § 46 Abs 1 Nr 8 EStG) entsprechend (BFH 252, 396 = BStBl 2016 II, 380).

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