Rz. 10

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören die Kosten eines Zivilprozesses zu den WK, wenn sie unmittelbar und ausschließlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Zivil- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten mit dem ArbG lassen einen konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften vermuten (BFH 237, 43 = BStBl 2012 II, 82). Das gilt für Klagen vor dem Arbeitsgericht um Lohnforderungen oder Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung der Berufsarbeit; ferner bei Kündigungsschutzklagen; ebenso uE bei Klagen um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streik und Aussperrung). Auch die Aufwendungen für einen arbeitsgerichtlichen Vergleich über streitige Ansprüche aus Dienstverhältnis führen zu WK (BFH 237, 43 aaO). Bei einem beruflich veranlassten Umzug (> Umzugskosten Rz 15 ff) sind ggf auch die dadurch ausgelösten Kosten eines Mietprozesses abziehbar (vgl BFH 173, 124 = BStBl 1994 II, 323).

 

Rz. 11

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

WK können dem Stpfl auch entstehen, wenn er mit seinem Kraftfahrzeug auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Unfall verschuldet und er deshalb auf > Schadensersatz Rz 30 ff verklagt wird, sofern nicht die Aufwendungen von der Versicherung (Haftpflicht/Rechtsschutz) übernommen werden. Das gilt uE allerdings nur, soweit der berufliche Veranlassungszusammenhang nicht durch andere Gründe überlagert wird, wie zB bei Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen; insoweit gilt für die Verfahrenskosten nichts anderes als für die Aufwendungen zur Reparatur des Fahrzeugs (> Kraftfahrzeugunfall Rz 5 ff). Ein Abzug als WK kommt auch in Betracht, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zur > Erste Tätigkeitsstätte ereignet, weil Unfallkosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind (> Entfernungspauschale Rz 79); auch insoweit gilt für etwaige Verfahrenskosten Entsprechendes wie für die Unfallkosten selbst (> Rz 1).

 

Rz. 12

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Auch bei anderen Einkunftsarten (> Einkünfte Rz 1 f) berücksichtigt die FinVerw Prozesskosten bei unmittelbarer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung als WK. Das gilt zB im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung (> Renteneinkünfte Rz 116) sowie aus der > Betriebliche Altersversorgung. Prozesskosten im Zusammenhang mit der GRV gehören auch dann zu den WK bei den > Sonstigen Einkünften aus § 22 EStG, wenn sie während einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erwachsen (ergänzend > Rz 13). Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen und nicht durch die Vermögensbildung veranlasst sind, zB wenn ein Kapitalwahlrecht besteht (BMF vom 20.11.1997, BStBl 1998 I, 126). Keine WK sind überdies die Kosten eines Schadensersatzprozesses gegen einen > Steuerberater wegen einer fehlgeschlagenen Gestaltungsberatung (EFG 2008, 1268). Wird ein Zivilprozess über Leistungen des Stpfl geführt, die für einen Abzug als SA in Betracht kommen (zB > Rentenaufwand), so sind die Prozesskosten nicht als SA abziehbar (BFH 64, 511 = BStBl 1957 III, 191). Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von > Sonderausgaben anfallen, sind grundsätzlich nicht abziehbar (BFH 82, 449 = BStBl 1965 III, 410; BFH/NV 2010, 2035).

 

Rz. 13

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wird in einem Rechtsstreit der berufliche und der private Bereich berührt, muss eine klare Aufteilung der Aufwendungen möglich sein, um den beruflich veranlassten Teil als WK anzuerkennen (zu gemischten AufwendungenLebensführung Rz 4 ff). Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen (vgl bereits > Rz 12) sind aber auch dann in voller Höhe abziehbar, wenn die Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 Satz 2 Buchst a/bb EStG der ESt unterliegen (BFH 134, 124 = BStBl 1982 II, 41; BFH 163, 376 = BStBl 1991 II, 398). Stehen die Aufwendungen jedoch außer mit Rentenansprüchen auch mit anderen Ansprüchen in Zusammenhang, zB auf Leistungen aus einer Krankenversicherung, dienen sie insoweit nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG). Sie werden in solchen Fällen nur anteilig im Verhältnis des Kapitalwerts des Rentenanspruchs zum Kapitalwert des gesamten Anspruchs als WK abgezogen. Aufwendungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sind dem Privatbereich zuzuordnen und können deshalb nicht als WK berücksichtigt werden (BFH 254, 435 = BStBl 2017 II, 276).

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