Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Prozesskosten können > Betriebsausgaben, > Werbungskosten oder nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung sein. Zu > Außergewöhnliche Belastungen Rz 3. Prozesskosten teilen als Folgekosten das steuerliche Schicksal des Gegenstands eines Rechtsstreits: Sind die streitgegenständlichen Aufwendungen beruflich veranlasst, sind auch die Prozesskosten abziehbar (BFH 152, 237 = BStBl 1988 II, 431; BFH 173, 124 = BStBl 1994 II, 323 unter II 2c mwN). Entsteht ein weiterer Prozess über die Anwaltskosten, so handelt es sich ebenfalls um Folgekosten, die das rechtliche Schicksal der Hauptsachekosten teilen (BFH 140, 219 = BStBl 1984 II, 314).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zu den Prozesskosten zählt alles, was die Parteien unmittelbar aufwenden müssen, um einen Rechtsstreit zu führen (Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten). UE gehören auch Reisekosten zum Prozessort dazu, soweit sie BA/WK sind, weil auch sie beruflich veranlasst sind; für den Verpflegungsmehraufwand ist allerdings § 9 Abs 4a EStG zu beachten (Abzugsbeschränkung auf Pauschalen; > Reisekosten Rz 35 ff). Im Übrigen gehören uE alle Aufwendungen, die eine unterlegene Partei aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung der Gegenseite erstatten müsste, zu den beruflich veranlassten Aufwendungen. Auch die aufgrund einer Honorarvereinbarung geleisteten Aufwendungen sind beim WK-Abzug der Höhe nach nicht begrenzt (BFH 219, 197 = BStBl 2008 II, 223; anders bei AgB > Rz 4). Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Verfahrens in eigener Sache begründet keine WK, da insoweit keine Aufwendungen entstehen (> Werbungskosten Rz 20). Etwaige Leistungen der unterlegenen Prozesspartei, aus einer (Rechtsschutz-)Versicherung oder einer Prozesskostenhilfe sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH 234, 30 = BStBl 2011 II, 1015).

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