Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Outplacement-Beratung ist für den ArbG ein Instrument der Personalfreisetzung. Für den ArbN handelt es sich um eine Beratung zur beruflichen Neuorientierung. Im Zusammenhang mit Entlassungen verpflichtet ein ArbG ein Outplacement-Unternehmen, die aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden ArbN bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz individuell psychologisch zu betreuen, sie fachlich bei der Suche nach einem beruflichen Neubeginn zu beraten und organisatorisch zu unterstützen. Zum Ablauf einer solchen Beratung vgl OFD Frankfurt/M vom 30.08.2004, DB 2004, 2073. Die Beratung kann – wenn mehrere ArbN eines ArbG betroffen sind – auch als Gruppenberatung stattfinden. Die Art und Weise, in der Outplacement-Beratung betrieben wird, ist unterschiedlich; zB werden Lehrgänge vor Aufhebung des Dienstverhältnisses innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt, oder die Beratung erstreckt sich auch über den Auflösungszeitpunkt hinaus und kann darin bestehen, dass einzelne ArbN nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz unterstützt werden und ihnen das Büro des Beraters mit seinen technischen Einrichtungen zur Verfügung steht (vgl zum Begriff auch EFG 2016, 1619). Ergänzend wird auf das Schrifttum verwiesen: vgl zB Grothe/Kellersmann, DStR 2002, 741, Howald/Köninger; DB 2013, 698.

 

Rz. 2

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Vom ArbG übernommene Aufwendungen für die Beratung ausscheidender ArbN durch ein Outplacement-Unternehmen wird von der Rechtsprechung regelmäßig vor allem dann als > Arbeitslohn behandelt, wenn die Finanzierung dieser Dienstleistungen als Teil einer Entlassungsabfindung vereinbart wird. Dann kann nicht von einer Beratung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG ausgegangen werden (vgl EFG 2000, 740; 2007, 832; BFH 196, 500 = BStBl 2002 II, 180): Das Interesse des ArbG beschränkt sich regelmäßig auf die sozialverträgliche Beendigung des Dienstverhältnisses; hingegen orientiert sich die Beratung an den individuellen Bedürfnissen und Interessen des ArbN im Hinblick auf seine künftige berufliche Entwicklung.

Entsteht beim ArbN stpfl Arbeitslohn, kann er in entsprechender Höhe WK geltend machen (> Rz 6). Der ArbN kann deshalb einen LSt-Abzug vermeiden, indem er einen Freibetrag wegen erhöhter WK als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 beim FA beantragt (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren).

 

Rz. 2/1

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Prüft man die dem ArbN zugute kommenden Maßnahmen im Einzelnen, kann uE zumindest der Vorteil aus der Schulung des ArbN nach > R 19.7 LStR steuerfrei bleiben, nämlich als vom ArbG finanzierte berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahme (> Fortbildungsveranstaltungen Rz 20 ff). Ein ganz überwiegend betriebliches Interesse liegt auch einer Maßnahme zugrunde, die der > Arbeitsförderung nach dem SGB III vergleichbar ist (vgl R 19.7 Abs 2 Satz 5 LStR); zB eine berufliche Qualifizierung des ausscheidenden ArbN, die mit den in § 48 SGB III genannten Trainingsmaßnahmen vergleichbar ist wie zB ein Schweisserlehrgang von längstens 8 Wochen Dauer. Ist der ArbN überdies bereits freigestellt, kann man während der laufenden Kündigungsfrist von einer Anrechnung auf die Arbeitszeit ausgehen, was eine Prüfung für die FinVerw entbehrlich macht (vgl R 19.7 Abs 2 Satz 3 LStR).

 

Rz. 3

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Leistet der ArbG von den im Einzelnen zu erbringenden Leistungen unabhängige pauschale Zahlungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, nicht nur eine Outplacement-Beratung für ausscheidende ArbN durchzuführen, sondern alle daran interessierten ArbN des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, ist zweifelhaft, ob die Nichtbesteuerung auf > R 19.3 Abs 2 Nr 5 LStR oder die Steuerbefreiung für Leistungen eines > Familienservice gestützt werden kann; denn bei der Outplacement-Beratung werden idR deutlich aufwendigere Leistungen erbracht, als sie die Sozialabteilung eines Unternehmens erbringen kann (> Arbeitslohn Rz 71).

 

Rz. 4

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Sofern die Aufwendungen des ArbG für die Outplacement-Beratung als Arbeitslohn anzusehen sind, fließt dieser – idR als Sachbezug – in dem Zeitpunkt zu, in dem der ArbN die Beratungsleistung in Anspruch nimmt (> Sachbezüge Rz 4, 9). Nimmt der ArbN die ihm zugedachte Beratungsleistung nicht in Anspruch, liegt kein Arbeitslohn vor, auch wenn der ArbG entsprechende Aufwendungen getätigt hat.

 

Rz. 5

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Leistungen dieser Art sind idR > Außerordentliche Einkünfte, für die eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommt. Die dafür erforderliche Zusammenballung von Einnahmen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der ArbN einen steuerpflichtigen Vorteil aus der als Maßnahme der sozialen Fürsorge angesehenen Qutplacement-Beratung erhält (> Außerordentliche Einkünfte Rz 95 ff; BFH 196, 500 = BStBl 2002 II, 180). Das gilt auch, wenn der für eine solche Beratung vorgesehene Betrag zugunsten des Ar...

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