Rz. 30

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Auf Antrag veranlasst das FA die Speicherung von Freibeträgen (vgl § 39a Abs 1 EStG) wegen erhöhter > Werbungskosten, > Sonderausgaben, in Bezug auf > Außergewöhnliche Belastungen, die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (> Behinderten-Pauschbetrag, > Hinterbliebenen-Pauschbetrag), negative Einkünfte (> Verluste) sowie einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG (> Haushaltshilfe Rz 58), aber auch eines > Hinzurechnungsbetrag, in der ELStAM-Datenbank; damit stehen sie zum Abruf für den ArbG bereit. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 45 ff. Ein Freibetrag führt von Amts wegen (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG) zur > Veranlagung von Arbeitnehmern. Wichtig ist für den Freibetrag im zweiten oder weiteren Dienstverhältnis, der auf einem Hinzurechnungsbetrag im ersten Dienstverhältnis beruht (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG; > Grundfreibetrag Rz 2 ff), dass der ArbG diesen in der Anmeldung des ArbN angibt (§ 39e Abs 4 Satz 3 EStG).

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