Rz. 58

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der Stpfl muss die Ermäßigung seiner ESt bei seinem FA beantragen (§ 35a Abs 1 und Abs 2 Satz 1 EStG und § 35a Abs 3 Satz1 EStG für > Handwerkerleistungen); von Amts wegen darf das FA die Aufwendungen nicht berücksichtigen (> Antragsgebundene staatliche Leistungen). Der Stpfl kann die Steuerermäßigung bei seiner Veranlagung zur ESt beantragen, indem er in der > Steuererklärung die notwendigen Angaben macht. Die bei der Festsetzung der ESt gewährte Steuerermäßigung berücksichtigt das FA – mit Ausnahme der Steuerermäßigung für > Handwerkerleistungen – von Amts wegen bei der Festsetzung der > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für den folgenden VZ (§ 37 Abs 3 Satz 2 EStG). Dabei wird davon ausgegangen, dass größere Handwerkerleistungen nicht jährlich anfallen. Der Stpfl kann jedoch beantragen, die Vorauszahlungen wegen des Anspruchs auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen herabzusetzen.

ArbN können beim FA beantragen, für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für den LSt-Abzug einen Freibetrag festzustellen (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Festgestellt wird ein Freibetrag in Höhe des Vierfachen der Steuerermäßigung (§ 39a Abs 1 Nr 5 Buchst c EStG). Beantragt der ArbN einen solchen Freibetrag, muss ihn das FA von Amts wegen zur ESt veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern). In der Steuererklärung sind die notwendigen Angaben zu den begünstigten Aufwendungen auch dann zu machen, wenn die Berücksichtigung der Steuerermäßigung für den VZ bereits im LSt-Ermäßigungsverfahren beantragt worden ist; wegen der zu erbringenden Nachweise > Rz 59ff.

 

Beispiel:

Der ArbN A beschäftigt im VZ 2019 die B als geringfügig Beschäftigte (> Rz 26 ff). B reinigt einmal wöchentlich die von A selbstbewohnte Mietwohnung. A zahlt B einen monatlichen Arbeitslohn von 190 EUR. Die gesamten Lohnkosten betragen einschließlich der von der Minijob-Zentrale erhobenen Pauschalabgabe im VZ 2019 voraussichtlich 2 600 EUR.

Für A kommt die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs 1 EStG in Betracht; sie beträgt voraussichtlich 510 EUR (20 % von 2 600 EUR = 520 EUR, höchstens 510 EUR; > Rz 47).

Um die Steuerermäßigung bereits beim LSt-Abzug geltend zu machen, beantragt A bei seinem FA, einen Freibetrag von 2 040 EUR (510 EUR × 4) festzustellen.

Abwandlung: C ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, das keine > Geringfügige Beschäftigung ist (> Rz 30 ff), oder als gewerblicher Unternehmer für A tätig (> Rz 40 ff). Auch in diesem Fall kann A sich einen Freibetrag für den LSt-Abzug feststellen lassen.

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