Rz. 30

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt außerdem für Beschäftigungsverhältnisse in Betracht, die keine geringfügige Beschäftigung iSv § 8a iVm § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV sind (§ 35a Abs 2 Satz 1 Alt 1 EStG; > Rz 26). Zum Umfang der Steuerermäßigung > Rz 47 ff. Unter diese Regelung fallen auch kurzzeitig geringfügige Beschäftigungsverhältnisse iSv § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV (> Geringfügige Beschäftigung Rz 30).

 

Rz. 31

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei Beschäftigungsverhältnissen im EU/EWR-Ausland ist für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die SozVers in dem jeweiligen Staat entrichtet werden; vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 8, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9.

UE fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 1 EStG setzt seit 2009 lediglich voraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, dass keine geringfügige Beschäftigung iS von § 8a SGB IV darstellt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht mehr Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.

 

Rz. 32–34

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Randziffern einstweilen frei.

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