Rz. 26

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Steuerermäßigung erhält der Stpfl ua für Aufwendungen aus der Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung iSv § 8a iVm § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV (§ 35a Abs 1 EStG). Zum Umfang der Steuerermäßigung > Rz 47 ff. Über die mögliche Begünstigung einer konkreten geringfügigen Beschäftigung ist aufgrund des Verweises in § 35a Abs 1 EStG auf § 8a SGB IV aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu entscheiden. Begünstigt ist die Beschäftigung in einem Privathaushalt, wenn die Arbeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat nicht übersteigt.

 

Rz. 27

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Für eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8a SGB IV muss sich der ArbG (vgl auch > Rz 4) am Haushaltsscheckverfahren für Privathaushalte mit der Minijob-Zentrale beteiligen (zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 45 ff). Für das > Arbeitsentgelt entrichtet der ArbG an die Minijob-Zentrale eine Pauschalabgabe, die ua die Beiträge zur SozVers und die Pauschsteuer, welche die LSt, den SolZ und die KiSt umfasst, abgilt (und die vom ArbG nicht in der LSt-Anmeldung anzugeben ist). Zu den Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 1, 15 ff. Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit ebenso wie > Wohnungseigentümergemeinschaften nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, zB für die Reinigung des Hausflurs oder die Pflege der Grünanlagen, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2 EStG (> Rz 40 ff) begünstigt (BMF vom 09.11.2016, Rz 7 und 11, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9).

 

Rz. 28

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hat der ArbG die geringfügige Beschäftigung iSv § 8a SGB IV der Minijob-Zentrale im sog Haushaltsscheckverfahren gemeldet (§ 28a Abs 7 und 8 SGB IV), erhält er zum Jahresende eine Bescheinigung der Minijob-Zentrale (§ 28h Abs 4 SGB IV), die ua die Höhe des Arbeitsentgelts, die vom ArbG getragenen Beiträge zur SozVers, Umlagen und die Pauschsteuer ausweist. Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Aufwendungen, für die der Stpfl die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 1 EStG beantragen kann (> Rz 60). Zu weiteren Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 33 ff.

 

Rz. 29

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Nimmt der ArbG nicht am Haushaltsscheckverfahren teil, zB weil der ArbN bereits einen anderen 450-EUR-Job hat, muss er den normalen LSt-Abzug vornehmen, also die Steuerabzüge nach Maßgabe der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einbehalten oder das Arbeitsentgelt nach § 40a Abs 2a EStG pauschal versteuern (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff). Dann gelten die steuerlichen Regeln für die Anmeldung und Abführung der LSt (idR LSt-Anmeldung einmal jährlich zum 10.01. des Folgejahres; vgl § 41a Abs 1 und 2 EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6). Die Art des LSt-Abzugs ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ohne Belang. Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten die > Rz 30 ff.

 

Rz. 29/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine Haushaltshilfe, die in einem im EU/EWR-Ausland belegenen Haushalt (> Rz 25/2) für ein Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR mtl arbeitet, ist ebenfalls geringfügig beschäftigt, wenn allein der ArbG die Beiträge zur ausländischen SozVers trägt (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 8, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9); sonst > Rz 30 ff. Zum Nachweis > Rz 59.

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