Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, sind die Regelungen zum KuG im Zuge mehrerer Artikelgesetze vorübergehend im Wesentlich wie folgt geändert worden:

 
Regelungen anlässlich der Corona-Pandemie
Maßnahme: ab: bis: siehe:
Auch Leih-ArbN erhalten KuG

01.03.2020

30.09.2022

30.06.2022

30.06.2023
Rz 10
Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet 01.03.2020 30.06.2023 Rz 22
Anspruch auf KuG besteht, wenn – statt eines Drittels – mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben 01.03.2020 30.06.2023 Rz 24
Anhebung der Bezugsdauer des KuG auf bis zu 28 Monate 16.04.2020 30.06.2022 Rz 40 ff
Entgelte aus neuen Beschäftigungen (in systemrelevanten Berufen) werden (bis zum Soll-Entgelt) nicht auf das KuG angerechnet 01.04.2020 31.10.2020 Rz 46 ff
Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden (teilweise) pauschal erstattet 01.03.2020 31.07.2023 Rz 101 f
 

Rz.

 

Rz. 4–7

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei.

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