Rz. 16

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn > Arbeitgeber und > Betriebsrat vor der Einführung der > Kurzarbeit vergeblich versucht haben, die Kurzarbeit abzuwenden oder einzuschränken. Während des Bezuges von KuG muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, die Kurzarbeit zu verringern oder zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn die Kurzarbeit auf einem unabwendbaren Ereignis (> Rz 13) beruht.

 

Rz. 17

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend allgemein branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht (> Rz 18), durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann (> Rz 19) oder durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen (> Rz 20 ff) ganz oder teilweise vermieden werden kann (vgl § 96 Abs 4 Satz 2 SGB III).

 

Rz. 18

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, wird KuG nicht gewährt. Wird ein Arbeitsausfall, der zwar auch als branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt einzustufen ist, von wirtschaftlichen Ursachen (> Rz 12) überlagert, ist entscheidend, welche Ursachen überwiegen.

 

Rz. 19

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Durch die Gewährung von (bezahltem) Erholungsurlaub kann die Kurzarbeit abgewendet werden. § 96 Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB III fordert den Einsatz von Urlaub jedoch nur in den Fällen, in denen vorrangige Wünsche der ArbN dem nicht entgegenstehen. Nach herrschender Auffassung sind die Wünsche der ArbN jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als diese das laufende Urlaubsjahr betreffen. Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr sind ebenso zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen wie verbliebene Urlaubsansprüche zum Ende des Urlaubsjahres. Wurde vor der Einführung von Kurzarbeit Urlaub bereits durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und soll von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor.

 

Rz. 20

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei einer flexiblen Arbeitszeit im Betrieb müssen alle Möglichkeiten der Flexibilisierung ausgeschöpft werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Nur unter dieser Voraussetzung wird KuG gewährt. Dabei müssen bestehende arbeitsrechtliche Vereinbarungen jedoch nicht geändert werden. Es ist auch nicht erforderlich, eine bisher nicht bestehende flexible Arbeitszeitvereinbarung einzuführen, auch wenn eine Öffnungsklausel des TV dies ermöglichen würde.

 

Rz. 21

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Besteht in einem Betrieb eine Vereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit, nach der mindestens 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt wird, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Regelung nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar (§ 96 Abs 4 Satz 4 SGB III). Dadurch werden Betriebe privilegiert, in denen in einem bestimmten Mindestumfang Arbeitszeitschwankungen vereinbart sind, um die Arbeitszeit an die jeweilige Produktion anzupassen und so eine Minderauslastung der Kapazitäten und damit > Kurzarbeit zu vermeiden. In diesen Fällen wird angenommen, dass in dem Betrieb alle betriebsorganisatorischen und urlaubsbezogenen zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden.

 

Rz. 22

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Soweit im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit Arbeitszeitkonten geführt werden, sind die darin eingestellten Arbeitszeitguthaben vor bzw während der Kurzarbeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzubringen. Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom ArbN jedoch nicht verlangt werden, soweit es

vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,
ausschließlich für die in § 7c Abs 1 SGB IV genannten Zwecke (Pflege von Angehörigen, Kinderbetreuung, Altersteilzeit oder berufliche Qualifizierung) bestimmt ist,
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-KuG (> Rz 58 ff) angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines ArbN übersteigt (dh Zeitguthaben ist auf jeden Fall bis zur Höhe von zehn Prozent der geschuldeten Jahresarbeitszeit einzubringen),
länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
 

Rz. 23

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nach den besonderen Regelungen während der Corona-Pandemie war der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2023 keine Voraussetzung für die Annahme eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls (> Rz 3).

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