Rz. 13

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein unabwendbares Ereignis ist etwa gegeben, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zB eine Schneekatastrophe oder Hochwasser) oder durch eine behördliche Maßnahme verursacht wurde, die der ArbG nicht zu vertreten hat (zB behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit einer Pandemie; > Rz 2). Kein unabwendbares Ereignis ist dagegen gegeben, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende Witterungsgründe verursacht ist. Hierunter fallen vor allem Arbeitsausfälle, die in den Wintermonaten eintreten und durch normale Witterungsverhältnisse verursacht werden (siehe aber Saison-KuG und die Zusatzleistungen zu diesem; > Rz 58 ff).

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