Rz. 40

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

KuG wird, sofern die > Kurzarbeit so lange dauert, grundsätzlich für längstens zwölf Monate gezahlt (vgl § 104 Abs 1 Satz 1 SGB III). Das BMAS wird jedoch durch § 109 Abs 1 SGB III ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer für das KuG über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.

Hiervon hat das BMAS während der Corona-Pandemie Gebrauch gemacht. Außerdem wurde durch das Gesetz von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022 (BGBl 2022 I, 482) die Bezugsdauer für ArbN, deren Anspruch auf KuG bis zum 30.06.2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022 verlängert; > Rz 3.

 

Rz. 41

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Bezugsfrist bezieht sich nicht auf den einzelnen ArbN, sondern auf den Betrieb. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb KuG gezahlt wird. Wird innerhalb dieser Frist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein KuG gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

 

Rz. 42

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den KuG gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KuG erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist.

 

Rz. 43

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

KuG wird frühestens für den Monat gezahlt, in dem die Anzeige des ArbG oder des Betriebsrats (> Rz 37) bei der > Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist (ergänzend > Rz 53 f).

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