Rz. 24

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nach § 96 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III muss mindestens ein Drittel der in einem Betrieb beschäftigten ArbN von einem Entgeltausfall in Höhe von mehr als 10 % ihres Bruttolohns (> Rz 27) betroffen sein, damit KuG gezahlt werden kann.

Davon abweichend wurde für die Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2023 die Mindestzahl der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigen zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf 10 % festgesetzt (> Rz 3).

 

Rz. 25

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sofern die Mindestanzahl an Betroffenen (> Rz 24) erreicht wird, haben auch die ArbN Anspruch auf KuG, deren Bruttoarbeitslohn nicht um mehr als 10 % gekürzt wird.

 

Rz. 26

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Ermittlung des Anteils der betroffenen ArbN sind die im Betrieb tatsächlich beschäftigten ArbN, die nicht der Beitragspflicht zur > Bundesagentur für Arbeit unterliegen, Kranke, Beurlaubte und innerhalb des Anspruchszeitraums (Kalendermonats) ausgeschiedene ArbN mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie ArbN, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeitmaßnahmen) mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind ArbN nicht als Beschäftigte zu zählen, deren Arbeitsverhältnis ruht.

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