a) Eingeschränkter Einzelnachweis

 

Rz. 18

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Weist der ArbN die Unterhaltskosten seines Kfz nur teilweise im Einzelnen nach, kann er weitere dem Grunde nach feststehende Aufwendungen, besonders Treibstoffkosten, vom FA schätzen lassen (H 9.5 Einzelnachweis LStH). Dabei darf das FA von den für den Stpfl ungünstigsten Umständen, dh von den niedrigsten Benzinpreisen und dem niedrigsten Treibstoffverbrauch ausgehen (BFH 167, 421 = BStBl 1992 II, 854).

 

Rz. 19

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Dagegen erkennt der BFH die in den Tabellen der Kraftfahrerverbände ausgewiesenen Beträge nicht als Nachweis der tatsächlichen Kosten an (BFH 90, 498 = BStBl 1968 II, 126; BFH 131, 53 = BStBl 1980 II, 651). Denn durch ihre Anwendung würde nur die typisierende Schätzung der LStR (> Rz 21, 22) durch eine andere typisierende Schätzung ersetzt (BFH 167, 421 – aaO).

b) Individueller Kilometersatz

 

Rz. 20

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Eine besondere Form des in > Rz 18 genannten Einzelnachweises unter Schätzung eines Teils der Aufwendungen ist der Nachweis anhand eines individuellen Km-Satzes für ein bestimmtes Kfz. Diese Methode geht von einem Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum aus und ergänzt diesen durch ergänzende Schätzung für den verbleibenden nachzuweisenden Zeitraum. Dazu kann der ArbN auf Grund der für 12 Monate ermittelten (tatsächlichen) Gesamtkosten (> Rz 4 – 11) für das von ihm unterhaltene Kfz einen Km-Satz errechnen. Dieser Km-Satz darf so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, zB bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder Wechsel des Fahrzeugs (> R 9.5 Abs 1 Satz 4 LStR). Neben den Gesamtkosten muss er die Fahrleistung, zB durch Vergleich des Kilometerstands zu Beginn und Ende dieses Zeitraums, feststellen. Die Gesamtkosten, geteilt durch die Gesamtfahrleistung, ergeben den durchschnittlichen Km-Satz. Dieser wird mit den beruflich gefahrenen Km vervielfacht, die zB in einem > Fahrtenbuch festgehalten sind.

c) Amtlicher Kilometersatz

 

Rz. 21

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten (> Rz 4 ff) kann der ArbN die amtlichen Km-Sätze für Dienstreisen ansetzen, die seit 2014 gesetzlich vorgegeben sind (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG; > R 9.5 Abs 1 Satz 5 LStR); dies gilt, soweit nicht die Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG anzusetzen ist. Diese Km-Sätze betragen beim Pkw 0,30 EUR, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR (BMF vom 24.10.2014 Rz 36, BStBl 2014 I, 1412 = Anh 1) sowie beim Fahrrad 0,05 EUR je Fahrtkilometer. Zu weiteren Einzelheiten > Reisekosten Rz 63 ff. Sie gelten auch, wenn sie ausnahmsweise zu einer > Offensichtlich unzutreffende Besteuerung führen.

 

Rz. 22

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Außergewöhnliche Aufwendungen wie Unfallkosten (zu Einzelheiten > Austauschmotor und > Kraftfahrzeugunfall) werden neben den Km-Sätzen berücksichtigt, nicht aber Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines Kfz zusammenhängen, wie zB Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollversicherung (BFH/NV 2000, 1343 mwN) oder für Zubehör wie Winterreifen, ABS, Schneeketten, Autoradio, Kopfstützen im Fond (EFG 1997, 856) oder für einen Fahrer. Die Aufwendungen für den Fahrer sind zwar außergewöhnlich; sie gelten aber bisher nicht als Kraftfahrzeugkosten, sondern als sog gemischte Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG (> Lebensführung Rz 4 ff). Nachdem BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06 – BFH/NV 2010, 285 das Aufteilungsverbot des § 12 Nr 1 EStG auf den Haushalt des Stpfl und den Familienunterhalt reduziert hat, können uE die zeitanteilig auf den Einsatz des Fahrers für berufliche Fahrten entfallenden Aufwendungen als WK abgezogen werden. Zum Abzug der Prämien zur Haftpflichtversicherung als SA > R 10.5 EStR sowie > Haftpflichtversicherungsprämien; ergänzend > Kraftfahrzeugversicherung. Mit den Km-Sätzen sind die Versicherungsprämien für eine Vollkaskoversicherung abgegolten (BFH/NV 2000, 1343).

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