Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Befördert ein ArbG mehrere ArbN gemeinsam mit einem Beförderungsmittel zur Arbeitsstätte, wie zB mit einem Werksbus, ist ein geldwerter Vorteil steuerfrei, soweit die > Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des ArbN notwendig ist (§ 3 Nr 32 EStG). Ist die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz nicht notwendig, so ist der Wert des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für den ArbN ggf durch > Schätzung zu bestimmen, zB in Höhe des Werts, der sich aus der Zahl der durchschnittlich beförderten ArbN und dem Preis für eine Monatskarte des in Betracht kommenden Personennahverkehrs ergibt. Ergänzend > Fahrtkostenzuschüsse Rz 4/2.

 

Rz. 5/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine Sammelbeförderung kann auch gegeben sein, wenn der ArbG (nur) zwei ArbN gemeinsam ein Kfz für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt; beschränkt sich die Überlassung allerdings nicht auf die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so wird bei demjenigen ArbN, der das Kfz bei seiner Wohnung abstellt und es privat nutzen kann, ein geldwerter Vorteil zu erfassen sein (vgl BFH 230, 290 = BStBl 2010 II, 1067; > Rz 27 ff); die Sachlage ist dann nicht anders als bei einem ArbN, der mit dem ihm zur privaten Benutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte überlassenen Kfz einen Kollegen mitnimmt.

 

Rz. 5/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Überlässt der ArbG einem ArbN einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, ist fraglich, ob der ArbG ein solches Fahrzeug überhaupt noch zur Beförderung weiterer ArbN und damit für eine Sammelbeförderung "gestellen" kann (BFH 230, 290 = BStBl 2010 II, 1067).

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Erhält der ArbN von seinem ArbG ein Entgelt für die Unterbringung eines betrieblichen Kfz in seiner eigenen oder einer angemieteten Garage, so führt das nicht zu > Arbeitslohn (BFH 199, 322 = BStBl 2002 II, 829). Zu Einzelheiten > Rz 88.

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