Rz. 88

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zahlungen, die der ArbG an seinen ArbN dafür leistet, dass dieser den Firmenwagen in einer Garage unterstellt, unterliegen nicht dem LSt-Abzug (vgl bereits > Rz 6). Es werden zwei Fälle unterschieden (vgl OFD Frankfurt/M vom 18.03.2003, DB 2003, 853 = DStZ 2003, 472):

Stellt der ArbN das Kfz in einer von ihm selbst angemieteten Garage unter, ist der vom ArbG erstattete Betrag der Garagenmiete für den ArbN steuerfrei nach § 3 Nr 50 EStG (> Auslagenersatz; uE zu Recht kritisch MIT, DStR 2002, 1944).
Dies gilt nicht, wenn ArbG und ArbN über die Garage ein eigenständiges Untermietverhältnis begründen. In diesem Fall führen die Leistungen beim ArbN zu > Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, von denen die auf die Garage entfallenden Aufwendungen wie eigene Miete und Unterhaltskosten als > Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Zur Angemessenheit der Mietkosten für eine Garage vgl EFG 2008, 364.

Aufwendungen für Garagen-/Stellplatzmiete zählen ebenso wie Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen zu den Gesamtkosten (> Rz 39) eines Kfz, nicht aber Parkgebühren (vgl BMF vom 03.03.2022, Rz 32, 33, BStBl 2022 I, 232). Ergänzend > Rz 29.

Die vom ArbN für seine Garage getragene AfA mindert den geldwerten Vorteil nicht, wenn keine rechtliche Verpflichtung des ArbN gegenüber dem ArbG besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen; im Einzelnen > Rz 51 mwN.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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