Rz. 50

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Trägt der ArbN selbst einen Teil der Kosten des laufenden Betriebs wie zB Treibstoffkosten, so wollten Rechtsprechung und FinVerw lange den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nicht um diesen Aufwand mindern (vgl BFH 219, 203 = BStBl 2008 II, 198; BFH 219, 206 = BStBl 2009 II, 199). Inzwischen gilt aber als Nutzungsentgelt (> Rz 48/1) bei der pauschalen Nutzungswertmethode nach der 1-%-Regelung (> Rz 20 ff) auch die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch ArbN (BFH 256, 116 = BStBl 2017 II, 1014, dazu zB Niermann, DB 2017, 510; BMF vom 03.03.2022, Rz 53 Buchst d), BStBl 2022 I, 232). Das gilt auch für einzelne Kfz-Kosten, die zunächst vom ArbG verauslagt und anschließend dem ArbN weiterbelastet werden oder, wenn ArbN zunächst pauschale Abschlagszahlungen leisten, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten abgerechnet werden.

 

Beispiel 1:

Der ArbG hat dem ArbN einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 50 000 EUR auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil nach der 1-%- Regelung bewertet. Da der ArbN keine > Erste Tätigkeitsstätte hat, kommt es zu keiner Versteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der ArbN ein Entgelt zu zahlen hat:

a) in Höhe einer Monatspauschale von 200 EUR,

b) in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten von (angenommen) 200 EUR.

Der geldwerte Vorteil von monatlich 1 % des Listenpreises (500 EUR) ist in beiden Fällen um 200 EUR zu mindern. Es verbleibt ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug iHv 300 EUR.

 

Rz. 51

Zu den übernahmefähigen Kfz-Kosten zählen zB Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete oder Aufwendungen für die Wagenpflege.

Unberücksichtigt bleibt die Übernahme von Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kfz gehören (R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 9 LStR), zB Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen oder Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder (BMF vom 03.03.2022, Rz 54, 33, BStBl 2022 I, 232).

Nach Auffassung FinVerw sind auch die anteilig auf die Garage eines ArbN entfallenden Grundstückskosten (zB AfA oder Versicherung) kein Nutzungsentgelt und mindern somit nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs. Das hat die Rechtsprechung bestätigt, wenn keine rechtliche Verpflichtung des ArbN gegenüber dem ArbG besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH vom 04.07.2023 – VIII R 29/20, BFH/NV 2023, 1264). So zuvor auch bereits FG Münster vom 14.03.2019, 10 K 2990/17 E – EFG 2019, 1083 = DStRE 2019, 1051. Danach mindern den geldwerten Vorteil nur solche Aufwendungen, die für ArbN aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind.

Zur Frage, ob die von ArbN gezahlten Entgelte für einen vom ArbG an der > Erste Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten mindern, ist beim BFH ein Verfahren anhängig (Az VI R 7/23; Vorinstanz FG Köln vom 20.04.2023 – 1 K 1234/22).

 

Rz. 52

Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des ArbN für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl BFH 271, 536 = BStBl 2021 II, 761; BMF vom 03.03.2022, Rz 57, BStBl 2022 I, 232; zu zeitraumbezogenen (Einmal-)Zahlungen zu den Anschaffungskosten > Rz 46).

 

Rz. 53

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen von ArbN selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten ein; zustimmend zu dieser Auffassung Niermann in DB 2017, 510. Es wird jedoch von der FinVerw nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode von ArbN selbst getragene Kosten zunächst in die Gesamtkosten mit einbezogen und sodann wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt und entsprechend abgezogen werden (vgl insgesamt mit Bezug noch auf R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 8 HS 2 LStR vor 2023 BMF vom 03.03.2022, Rz 58 f und Beispiel unter Rz 60, BStBl 2022 I, 232; nunmehr R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 17 LStR).

 

Beispiel 2:

Die vom ArbG für den überlassenen Firmenwagen getragenen Gesamtkosten belaufen sich auf 10 000 EUR und die vom ArbN daneben selbst getragenen Benzinkosten auf 2 000 EUR. Das Fahrzeug wird zu 20 % privat und zu 80 % für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten genutzt. Der geldwerte Vorteil soll nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Bei Berücksichtigung nur der ArbG-Kosten gilt folgende Lösung:

 
Gesamtkosten (nur vom ArbG getragene Kosten)  ...

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