Rz. 57

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für Zwischenheimfahrten enthält § 8 Abs 2 Satz 5 EStG eine Sonderregelung: Die Nutzung des Kfz zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 % des maßgebenden Listenpreises (> Rz 25) für jeden Entfernungs-km zwischen dem Ort des eigenen Hausstands, idR die Familienwohnung, und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn der ArbN die Aufwendungen für diese Fahrt gemäß § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 5, 6 EStG als WK abziehen dürfte. Das gilt sinngemäß auch bei individueller Bewertung des geldwerten Vorteils (> Rz 38).

 

Rz. 58

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein ArbN mit doppelter Haushaltsführung darf die ihm entstehenden Fahrtkosten als WK abziehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Sätze 5 und 6 EStG). Abziehbar sind aber nur die Aufwendungen für eine wöchentliche Heimfahrt (zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung Rz 115 ff). Benutzt ein ArbN ein ihm überlassenes Kfz zu solchen Heimfahrten, so wird vereinfachend weder ein geldwerter Vorteil dafür angesetzt noch kann der ArbN dafür die Fahrtkosten als WK abziehen (gesetzliche Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben; > R 9.11 Abs 6 Nr 2 Satz 2, Abs 10 Satz 7 Nr 1 LStR). Trägt der ArbG durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des ArbN für dessen Familienheimfahrten, ist auch nach der Rechtsprechung ein WK-Abzug nicht geboten (BFH 240, 342 = BStBl II 2013, 629).

 

Beispiel 1:

Der ArbN ist auf Dauer in Berlin berufstätig, unterhält aber weiterhin seine Familienwohnung in Hannover. Für die einmal wöchentliche Heimfahrt von B nach H und zurück nach B wird für die Nutzung des Dienstwagens weder ein geldwerter Vorteil besteuert noch werden WK angesetzt.

Übrigens wird auch für den Einsatz des Fahrers kein geldwerter Vorteil versteuert, weil das einen zu versteuernden Wert für das Kfz voraussetzt (> Rz 62).

Für die Benutzung des betrieblichen Kfz zu mehr als einmal wöchentlichen Heimfahrten ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des maßgebenden Listenpreises für jeden Entfernungs-km zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands (Familienwohnung) anzusetzen (§ 8 Abs 2 Satz 5 HS 1 EStG).

 

Beispiel 2:

A ist ein Firmenwagen mit einem maßgebenden Listenpreis von 40 000 EUR überlassen worden. A, der in X wohnt, wurde beruflich in das 350 km entfernte Y versetzt, wo er eine Unterkunft genommen hat und deshalb einen doppelten Haushalt führt. Zweimal wöchentlich fährt A zu seiner Familie nach X.

Aus der Benutzung des Firmenwagens für die erste seiner zwei wöchentlichen Heimfahrten muss A keinen geldwerten Vorteil versteuern und hat keine WK. Für eine weitere Heimfahrt ist jeweils ein geldwerter Vorteil iHv (40 000 × 0,002 % × 350 =) 280 EUR zu versteuern; dem steht ein WK-Abzug in Höhe der > Entfernungspauschale gegenüber.

 

Rz. 59

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein ArbN mit doppelter Haushaltsführung kann bei seiner Veranlagung wählen, ob er anstelle der dafür als WK anzusetzenden Aufwendungen für Unterkunft und (für die ersten drei Monate) Verpflegung die Aufwendungen für seine Heimfahrten, und zwar unabhängig von der Zahl der Heimfahrten, im Rahmen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 EStG mit der > Entfernungspauschale als > Werbungskosten abziehen will (> R 9.11 Abs 5 Satz 2 LStR). Der ArbN kann das Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung allerdings für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben (> R 9.11 Abs 5 Satz 3 LStR). Zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung Rz 155 ff.

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