Rz. 46
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Sowohl die stpfl, als auch die steuerfreien Zuwendungen im Zusammenhang mit Job-Tickets sind im > Lohnkonto aufzuzeichnen (vgl § 4 Abs 2 LStDV). Soweit Zuwendungen des ArbG auf die > Entfernungspauschale anzurechnen sind (> Rz 19 ff und Rz 30 ff), sind sie in der > Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG).
Rz. 47
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG erfüllt sind, sind entsprechende Belege zum Lohnkonto zu nehmen. Zahlt der ArbG einen Zuschuss zu einem Job-Ticket, das vom ArbN erworben wurde, kann es sich dabei zB um die Fahrkarte, eine Rechnung über Erwerb der Fahrkarte oder eine Bescheinigung des Verkehrsunternehmens handeln. Hat der ArbG die Fahrkarte erworben und dem ArbN überlassen, sind Unterlagen über den Kauf des Job-Tickets zum Lohnkonto zu nehmen.
Rz. 48
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Handelt es sich bei dem Job-Ticket nicht um einen Fahrschein, der nur im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden kann, sind Unterlagen zum Lohnkonto zu nehmen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die Zuwendungen des ArbG steuerfrei sind.
Rz. 49
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zu weiteren Einzelheiten > BahnCard, > Fahrtkostenzuschüsse, > Nahverkehrsbetriebe, > Öffentlicher Personennahverkehr, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff; zu Aufzeichnungspflichten im > Lohnkonto vgl § 41 EStG iVm § 4 Abs 2 LStDV sowie > Lohnsteuerbescheinigung Rz 9 ff.
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