Rz. 17

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ändert sich der Versorgungsbezug durch die Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen, müssen die Freibeträge für Versorgungsbezüge neu berechnet werden (§ 19 Abs 2 Satz 10 EStG). Bei nachträglicher Festsetzung ist der Monat maßgebend, für den die Versorgungsbezüge erstmals festgesetzt werden, und nicht der Monat der erstmaligen Zahlung.

Anlass für eine Neuberechnung bieten zB Wegfall, Hinzutreten oder betragsmäßige Änderungen von Versorgungsbezügen. Zu solchen Änderungen vgl BMF vom 19.08.2013 Rz 173f, BStBl 2013 I, 1087; außerdem Rz 175 aaO zur Umwandlung von Versorgungsbezügen wegen Erwerbsminderung bei Erreichen des Alters 63/60, Rz 288 aaO zum Versorgungsausgleich (> Rz 6). Eine Neuberechnung ist uE erforderlich, wenn im Jahr 01 neben den Hinterbliebenenbezügen Sterbegeld gezahlt worden ist (> Rz 14), und im Jahr 02 nur noch Hinterbliebenenbezüge gezahlt werden; ebenso ist es ggf bei anderen Einmalzahlungen wie einer Kapitalabfindung (> Rz 18). Ausgenommen von einer Neuberechnung sind die regelmäßigen Anpassungen (> Rz 5) sowie Fälle, in denen der bisher als BMG dienende Versorgungsbezug vor und nach einer Anpassung mindestens 7 500 EUR jährlich/625 EUR monatlich beträgt und die Neuberechnung deshalb zu keiner Änderung der Freibeträge führt.

Ändern sich der Versorgungsfreibetrag und/oder der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Laufe des Kalenderjahres auf Grund einer Neuberechnung, sind in diesem Kalenderjahr der Änderung die höchsten Freibeträge für Versorgungsbezüge maßgebend (§ 19 Abs 2 Satz 11 HS 2 EStG); eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen (BMF 19.08.2013 Rz 176, aaO).

 

Rz. 18

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Erhält der Stpfl anstelle des monatlichen Versorgungsbezugs eine Kapitalauszahlung/Abfindung, so sind für die Ermittlung der Versorgungsfreibeträge die Werte für das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu legen. Weil der Betrag aber nur einmal gezahlt wird, ist die Zwölftelregelung nicht anzuwenden (vgl BMF 19.08.2013 Rz 184, aaO).

 

Beispiel:

Der Stpfl hat seit dem Jahr 2004 eine Betriebsrente erhalten. Im Jahr 2011 wird er mit einer Einmalzahlung iHv 10 000 EUR abgefunden. Dieser Betrag ist die BMG für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags. Es sind die Werte des Jahres 2005 anzuwenden (> Rz 7). Der Versorgungsfreibetrag von 40 %, höchstens 3 000 EUR, zuzüglich des Zuschlags von 900 EUR darf nicht überschritten werden. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl neben der Einmalzahlung laufende Versorgungsbezüge erhalten hat.

Zur möglichen ermäßigten Besteuerung der Abfindungszahlung > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff und BFH 243, 287 = BStBl 2014 II, 58.

 

Rz. 19

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem späteren Kalenderjahr Versorgungsbezüge nachgezahlt oder berichtigt werden (BMF 19.08.2013 Rz 187, aaO).

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