Rz. 8/2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nach § 24b Abs 1 Satz 4 EStG wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende grundsätzlich nur dann gewährt oder erhöht (> Rz 16), wenn eine Identifizierung des Kindes durch die für dieses Kind vergebene > Identifikationsnummer möglich ist. Hierbei handelt es sich uE um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal (aA H/H/R/Krömker, § 24b EStG Rz 12). Für die Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, gelten die allgemeinen Grundsätze, dh der Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO mit der > Ermittlungspflicht des Finanzamts und den > Mitwirkungspflichten des Stpfl.

 

Rz. 8/3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird für ein Kind keine Identifikationsnummer erteilt, weil es nicht nach einem Steuergesetz stpfl ist, muss es in anderer geeigneter Weise identifiziert werden (vgl § 24b Abs 1 Satz 5 EStG). Dieser Fall kann insbesondere bei einem Haushalt im Ausland und fiktiver unbeschränkter Stpfl nach § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff) gegeben sein. Eine Identifizierung wird dann durch eine Geburtsurkunde, ein Ausweispapier oder andere amtliche Dokumente vorgenommen werden müssen.

 

Rz. 8/4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird eine Identifikationsnummer für das Kind erst nachträglich ausgestellt, wirkt dies auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag vorlagen. Sofern für diese Zeiträume bereits ein bestandskräftiger > Steuerbescheid (> Bestandskraft) erlassen wurde, ist dieser nach § 173 Abs 1 Satz 2 Nr 1 AO zu ändern, weil es sich dabei um eine neue Tatsache handelt (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 14 ff). Das gilt jedoch nicht, wenn eine Identifikationsnummer bereits erteilt war, diese nur nachträglich dem FA übermittelt wird.

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