Rz. 16

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Entlastungsbetrag beträgt 4 260 EUR im Kalenderjahr, wenn zum Haushalt des alleinstehenden Stpfl ein Kind gehört, für das dem Stpfl ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Er erhöht sich um 240 EUR für jedes weitere Kind, für das diese Voraussetzung gegeben ist (vgl § 24b Abs 2 EStG). Der Entlastungsbetrag wird für jeden vollen Monat, in dem der Stpfl die Voraussetzungen von § 24b EStG nicht erfüllt, um ein Zwölftel gemindert, also 355 EUR bei einem Kind, zuzüglich 20 EUR für jedes weitere Kind (§ 24b Abs 4 EStG).

 

Rz. 17

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für jeden Monat, an dem der Stpfl mindestens für einen Tag die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, gewährt. Es wird also nur monatsbezogen entlastet. Das gilt besonders für ein im Laufe des VZ geborenes (erstmals für den Geburtsmonat) oder für ein das 18. Lebensjahr vollendendes Kind (Wegfall ab dem auf den Geburtstag folgenden Monat), aber auch für Veränderungen in der Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft oder Ummeldungen innerhalb des Kalenderjahres. Zur Verpflichtung, die Steuerklasse ändern zu lassen, > Rz 21.

 

Rz. 18

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit gilt: Wechselt das Kind im Laufe eines Kalendermonats vom Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils, hat dieser grundsätzlich erst Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, der dem Haushaltswechsel folgt (BFH/NV 2001, 444; 1117; > Kindergeld Rz 26). Dementsprechend hat er auch erst von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

 

Rz. 19

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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