Rz. 45

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Zusammenveranlagung ist regelmäßig für solche Eheleute günstig, die > Einkünfte in unterschiedlicher Höhe beziehen. Der Splittingvorteil (doppelte Ausnutzung des > Grundfreibetrag, der unteren Proportionalzone und der Progressionszone; > Lohnsteuertarif Rz 4–11/1) ist dabei umso größer, je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Ehegatten ist; bei Alleinverdiener-Ehen ist der Splittingvorteil somit am größten (> Splitting Rz 1). Vorteilhaft kann sich auch die Verdoppelung verschiedener Frei-, Höchst- und Pauschbeträge auswirken (Einzelheiten > Rz 27 ff). Das Gleiche gilt für die Möglichkeit, negative Einkünfte eines Ehegatten mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten auszugleichen (sog Verlustausgleich; > Verluste Rz 1 ff).

Der Splittingtarif begünstigt mithin nicht – wie man es ggf als Forderung aus Art 6 Abs 1 GG herauslesen könnte – die Ehe als Institution an sich, sondern nur solche Ehen, bei denen die Partner keine gleich hohen Einkommen beziehen und auch nur dann, wenn ihre Einkommen unterschiedlichen Grenzsteuersätzen unterliegen (Bareis, DB 2012, 994). Er protegiert damit vor allem Partnerschafts- und Lebensmodelle, in denen eine derartige Konstellation gegeben ist. Dies ist uE kritisch zu bewerten.

 

Rz. 46

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Einzelveranlagung kann sich ausnahmsweise vorteilhafter als die Zusammenveranlagung auswirken, wenn beide Ehegatten > Einkünfte in etwa gleicher Höhe beziehen und nur einer der Ehegatten von der Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs 3 Nr 2 EStG idF bis VZ 2004, die jedoch übergangsweise bis zum VZ 2019 zur Anwendung kommen konnte, erfasst wird (> Sonderausgaben Rz 91–103; vgl Ramisch, DB 1991, 1797).

Vorteile ergeben sich uU ferner, wenn das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung des > Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ermittelt wird oder bei einem Ehegatten > Außerordentliche Einkünfte iSv § 34 EStG vorliegen. Zudem wird Einzelveranlagung gelegentlich deshalb gewählt, um die eigenen steuerlichen bzw wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse dem anderen Ehegatten nicht offen zu legen.

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