Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Verlustausgleich: Innerhalb desselben VZ ergibt sich bei den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG; > Einkünfte Rz 1) ein Verlust, wenn die abziehbaren > Werbungskosten bei einer Einkunftsart höher sind als die > Einnahmen. Die sich ergebenden negativen Einkünfte werden mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen, indem sie den Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE; > Einkünfte Rz 3) mindern (ergänzend > Negative Einnahmen). Dieser Einkünfte übergreifende Ausgleich innerhalb desselben VZ ist grundsätzlich unbegrenzt zulässig (vgl § 2 Abs 3 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Verlustabzug: Sind die Verluste eines VZ aber so hoch, dass sie die positiven Einkünfte dieses VZ übersteigen, so können im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene negative Einnahmen unter bestimmten Voraussetzungen in anderen VZ vom GdE abgezogen werden (vgl § 2 Abs 3 iVm § 10d Abs 1 und 2 EStG). "Verlustabzug" ist der Oberbegriff für den Verlustvortrag und den Verlustrücktrag (> Rz 23 ff). Das ist eine Ausnahme vom Prinzip der > Abschnittsbesteuerung. Zu Einzelheiten > Rz 15 ff. Allerdings unterliegt die Verrechnung von Verlusten aus bestimmten Einkunftsarten einer besonderen ‚Verlustverrechnungsbeschränkung’; zu Einzelheiten > Rz 20. Voraussetzung für den Verlustvortrag ist eine gesonderte Verlustfeststellung (vgl § 10d Abs 4 EStG; > Rz 40 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Einschränkungen des Verlustausgleichs sind grundsätzlich verfassungsgemäß, denn ein uneingeschränkter Verlustabzug ist verfassungsrechtlich nicht garantiert. Das gilt vor allem für ‚echte’ Verluste (vgl BFH 233, 152 = BStBl 2011 II, 649; BFH/NV 2011, 1481; BFH 233, 147 = BStBl 2011 II, 751). Ebenfalls verfassungsgemäß ist der Verlustvortrag in VZ, in denen der Stpfl ein > Einkommen unterhalb des > Grundfreibetrag hat (BFH/NV 2009, 920). Zur Problematik vgl L/B/P/Gassen, zu § 10d EStG Rz 4 ff; Schmidt/Heinicke, § 10d EStG Rz 10 mwN. Zu aktuellen Verlustausgleichsbeschränkungen > Rz 20.

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Verluste iSv § 10d EStG berücksichtigt das FA für ArbN bei der Feststellung eines Freibetrags als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (im Einzelnen > Rz 10 ff) sowie im Verfahren zur Veranlagung der ESt (vgl §§ 25, 46 EStG) und bei der Festsetzung der > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (vgl § 37 Abs 3 EStG). Sie mindern den GdE (vgl § 2 Abs 4 iVm § 10d Abs 1 Satz 2 EStG, > R 2 Abs 1 EStR; verfassungsrechtlich unbedenklich – BFH/NV 2010, 1270). Zum Verlustausgleich und Verlustrücktrag bzw Verlustvortrag > Rz 23 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

§ 10d EStG gilt grundsätzlich für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Bei Letzteren ist der Verlustabzug allerdings grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er aus Einkünften resultiert, die dem Steuerabzug vom > Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff) unterliegt (vgl § 50 Abs 2 Satz 1 EStG). Ergänzend > Rz 31.

 

Rz. 6

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Folgewirkungen des Verlustabzugs: Er verändert das für die Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen maßgebende > Einkommen. So kann der Verlustabzug zu einer Einhaltung der Einkommensgrenze für die ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer), für Prämien nach dem WoPG und andere Vorteile/Sozialleistungen führen (> Einkommensgrenzen Rz 2). Der Verlustrücktrag kann jedoch nicht die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung aufheben (vgl § 370 Abs 4 Satz 3 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 8). UU ist jedoch ein > Verspätungszuschlag zu reduzieren, wenn durch den Verlustrücktrag die Grenzen zur Festsetzung des Verspätungszuschlages nach § 152 AO überschritten werden.

 

Rz. 7–9

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffern einstweilen frei.

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