Rz. 91

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Vorwegabzug wird für Personen, die zum Personenkreis des § 10c Abs 3 Nr 1 und Nr 2 EStG 2004 gehören oder die nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Leistungen zur GRV oder diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des ArbG erhalten haben, gekürzt (§ 10 Abs 3 Nr 2 Satz 2 EStG 2004).

 

Rz. 92

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Betroffen von dieser Kürzung ist damit weitgehend der Personenkreis, für den im geltenden Recht der Höchst- bzw der Abzugsbetrag nach § 10 Abs 3 Satz 3 EStG gekürzt wird (zu Einzelheiten > Rz 62 ff).

 

Rz. 93–97

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

 

Rz. 98

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

BMG für den Kürzungsbetrag sind 16 % der Summe der > Einnahmen

aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 EStG ohne > Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs 2 EStG;
aus der Ausübung eines Mandats iSd § 22 Nr 4 EStG.
 

Rz. 99–104

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

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