Rz. 91
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Vorwegabzug wird für Personen, die zum Personenkreis des § 10c Abs 3 Nr 1 und Nr 2 EStG 2004 gehören oder die nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Leistungen zur GRV oder diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des ArbG erhalten haben, gekürzt (§ 10 Abs 3 Nr 2 Satz 2 EStG 2004).
Rz. 92
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Betroffen von dieser Kürzung ist damit weitgehend der Personenkreis, für den im geltenden Recht der Höchst- bzw der Abzugsbetrag nach § 10 Abs 3 Satz 3 EStG gekürzt wird (zu Einzelheiten > Rz 62 ff).
Rz. 93–97
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffern einstweilen frei.
Rz. 98
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
BMG für den Kürzungsbetrag sind 16 % der Summe der > Einnahmen
• | aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 EStG ohne > Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs 2 EStG; |
• | aus der Ausübung eines Mandats iSd § 22 Nr 4 EStG. |
Rz. 99–104
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffern einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen