Rz. 313

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Neben dem MLI gibt es weitere völkerrechtliche Verträge, die entweder Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerumgehungen und Steuerhinterziehungen oder Steuerbefreiungen für bestimmte Organisationen und deren Beschäftige enthalten.

 

Rz. 314

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Mit den > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 3 besteht ein Abkommen vom 31.05.2013 zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der nach dem FATCA-Gesetz bekannten Informations- und Meldebestimmungen bezüglich Auslandskonten, das durch Zustimmungsgesetz vom 10.10.2013 (BGBl 2013 II, 1362) am 11.12.2013 in Kraft getreten ist (vgl Bekanntmachung des AA vom 10.01.2014, BGBl 2014 II, 111). Die dadurch in Deutschland erforderlichen Rechtsänderungen wurden durch die FATCA-USA-Umsetzungs-VO vom 23.07.2014 (BGBl 2014 I, 1222), zuletzt geändert durch Art 15 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAHiRL und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl 2016 I, 3000), vorgenommen.

 

Rz. 315

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Steuerbefreiungen finden sich auch in zwischenstaatlichen Handels-, Freundschafts-, Schifffahrts-, Kultur- und Konsular-Abkommen, im NATO-Truppenstatut (zB > NATO, > Stationierungsstreitkräfte) sowie in multinationalen Verträgen (> Euratom, > Eurocontrol, > Europäische Union, > Europäische Schulen, > Europäisches Patentamt, > Europäische Zentralbank, > Europarat; zur Besteuerung von Pensionen > Rz 241 f). Wegen der Zusammenstellung der Fundstellen aller zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, die eine Befreiung von der deutschen ESt außerhalb von DBA gewähren, vgl BMF vom 18.03.2013, BStBl 2013 I, 404 (formal aufgehoben).

 

Rz. 316

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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