Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Leistungen aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft, die ein ArbN zur Sicherung seines Arbeitsplatzes eingegangen ist, zB um dem Betrieb die Aufnahme von Bankkrediten zu ermöglichen, können > Werbungskosten sein. Dies gilt ebenso für die Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung, die im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis (vorweggenommene WK) oder auf eine künftige Gesellschafterstellung des ArbN (BFH 236, 61 = BStBl 2012 II, 343; BFH 250, 518 = BStBl 2016 II, 60; dazu Schneider, NWB 2016, 480; vgl aber > Rz 2, 3) übernommen worden ist. Voraussetzung ist, dass bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft, also nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (BFH 164, 431 = BStBl 1991 II, 758; vgl außerdem BFH 130, 282 = BStBl 1980 II, 395 – Bürgschaft einer Filmschauspielerin zugunsten der Produktionsfirma des Ehegatten; BFH 158, 254 = BStBl 1990 II, 17 – Bürgschaft eines Freiberuflers aus ausschließlich betrieblichen Gründen). Entsprechende Grundsätze gelten für ein abstraktes Schuldanerkenntnis eines ArbN (BFH/NV 2006, 33). WK sind ferner Leistungen auf Grund einer Bürgschaft, die ein leitender Angestellter zur Abwehr etwaiger Schadensersatzansprüche aus seiner Geschäftsführung übernommen hat (StuW 1935 Nr 343; ähnlich schon RFH, RStBl 1935, 939). Ist das Eingehen der Bürgschaft beruflich veranlasst, sind die sich daraus ergebenden Aufwendungen auch dann nachträgliche WK, wenn das Dienstverhältnis nicht mehr besteht. Das gilt auch für ein Darlehen, das ein ArbN aufnimmt, um seine Verpflichtungen aus der Bürgschaft zu erfüllen (EFG 1997, 401). Zur Bürgschaft für das Bankdarlehen des Ehegatten > Rz 4.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ist ein ArbN an einer GmbH nicht nur unwesentlich beteiligt, so kann die Übernahme einer Bürgschaft idR durch die Gesellschafterstellung veranlasst sein (BFH/NV 1990, 23; 2007, 1655); dann sind die Aufwendungen keine WK aus dem Dienstverhältnis (> Rz 3). Das gilt erst recht beim GesGf einer KapGes (ständige Rechtsprechung, vgl BFH/NV 2005, 1057; > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 10 ff). Die Höhe der Beteiligung ist nur ein wesentliches Indiz neben anderen für den Veranlassungszusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis. EFG 2001, 970 hat bei einer Beteiligung von bis zu 10 % lediglich einen unbedeutenden Umfang angenommen und damit den WK-Abzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugelassen; ebenso FG Brandenburg vom 11.12.2003 – 5 K 2345/01, DStRE 2004, 442 bei einer Beteiligung von 17 %. Hingegen haben EFG 2005, 1535 eine Beteiligung von 15,1 % und EFG 1998, 1192 eine Beteiligung von 16 % nicht mehr als unbedeutend angesehen. Bei einer mittelbaren Beteiligung hat BFH 251, 429 = BStBl 2016 II, 305 den WK-Abzug zugelassen (dazu Schneider, NWB 2016, 480). Übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH, an der seine Ehefrau zu 50 % beteiligt ist, Bürgschaften für die Gesellschaft, so sind Aufwendungen aus der Inanspruchnahme für diese Bürgschaft idR nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst (BFH 164, 431 = BStBl 1991 II, 758; EFG 2003, 1298 bei einer 100 %-Beteiligung). Gleiches gilt, wenn der GesGf sich für einen Geschäftsfreund verbürgt (BFH/NV 1993, 645). Anders kann es sein, wenn es dem GesGf bei Übernahme der Bürgschaft auf den Erhalt seiner Stellung als Geschäftsführer und die damit verbundenen Einnahmen ankommt (ähnlich EFG 1986, 392, 534; 1988, 169). Vgl ferner Klauser, BB 1980, 1574; Stöcker, DStZ 1986, 201; Geiger, DB 1988, 1522; el, DB 1988, 1775.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Sind die Aufwendungen auf Grund einer Bürgschaft nicht beruflich veranlasst, sind sie regelmäßig nicht abziehbar. Unterhaltsrenten, die Eltern auf Grund einer Bürgschaft an die geschiedene Ehefrau ihres Sohnes zahlen, sind Zuwendungen an ihren gesetzlich unterhaltsberechtigten Sohn und deshalb bei den Eltern keine > Sonderausgaben; > Rentenaufwand Rz 13 ff und vgl RFH, RStBl 1939, 1047.

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Aufwendungen aus der Inanspruchnahme eines Bürgen können in Ausnahmefällen zu allgemeinen AgB iSv § 33 EStG führen. Die erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 40 ff) setzt aber voraus, dass konkret die Übernahme der Bürgschaft zwangsläufig ist. Deshalb sind Aufwendungen auf Grund einer Bürgschaft für Verwandte regelmäßig keine AgB (BFH 124, 39 = BStBl 1978 II, 147 mwN). Ebenso wenig sind Bürgschaften für Bankdarlehen des Ehepartners zwangsläufig (EFG 1995, 719; 1996, 927). Anders kann es bei Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen unter den Voraussetzungen von § 33a Abs 1 EStG sein (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff). Mangels Zwangsläufigkeit sind Bürgschaftsaufwendungen auch dann nicht abziehbar, wenn die Bürgschaftserklärung nach Wegfall der Zwangslage nach § 123 Abs 1 BGB hätte angefochten werden können (EFG 1988, 568).

 

Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hat ein Bürge auf Grund einer Bürgschaft eine Leist...

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