rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaftszahlungen des ehemaligen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers. Einkommensteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich der Steuerpflichtige an einer GmbH in Höhe von 16, 7 % nur im Hinblick auf seine Anstellung als Geschäftsführer sowie die Erzielung nichtselbständiger Einkünfte beteiligt, später eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH übernommen und wird er aus der Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen, so kann er die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn er auch nur über ein Sechstel der Stimmrechte verfügen und somit weder alleine noch gemeinsam mit dem anderen geschäftsführenden und ebenfalls bürgenden Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in der GmbH ausüben konnte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 19-20

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 31.8.2001 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 1997 weitere Werbungskosten in Höhe von 3913,– DM und für 1998 in Höhe von 8.663,– DM berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1993 Gesellschafter und einer der Geschäftsführer der Gesellschaft für X… im Bau und Vermessungswesen mbH (X… mbH). Er verfügte – wie jeder der 6 Gesellschafter – über 16,7% des Stammkapitals. Nach § 7 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages gewährten je 1.000,– DM eines Geschäftsanteils je 1 Stimme. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss vom 28. Mai 1996 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

Im Jahr 1995 übernahm der Kläger – wie der andere Geschäftsführer auch – selbstschuldnerische Bürgschaften zugunsten der GmbH (zur Absicherung des Kontokorrentkredits für das Geschäftskonto und für die Begleichung der Rechnungen an die Y… GmbH) und hat hierauf Zahlungen in Höhe von 3.913,29 DM in 1997 und 8.663,38 DM in 1998 geleistet.

Der Beklagte half dem Einspruch hinsichtlich der geltend gemachten Prozesskosten wegen des Vorwurfs der Konkursverschleppung ab. Wegen der Zahlungen aufgrund der Bürgschaften blieben die außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erfolglos.

Die Kläger machen mit der dagegen erhobenen Klage im Wesentlichen geltend, Voraussetzung für die Anstellung bei der X… sei die Übernahme eines Sechstels des Gesellschaftskapitals gewesen. Er – der Kläger – habe dem zugestimmt, um seine Verdienstmöglichkeiten zu verbessern und zu sichern sowie fachlich weiterzukommen. Die Bürgschaft für das Geschäftskonto habe er allein deshalb übernommen, um seinen Arbeitsplatz, d.h. seine einzige Einkunftsquelle zu sichern. Auch ein fremder Dritter, der nicht Gesellschafter sei, hätte aufgrund der Arbeitsmarksituation so gehandelt. Es läge keine bedeutende Beteiligung vor und er sei von den anderen Gesellschaftern zur Anteilsübernahme gedrängt worden. Die Gesellschaft habe in der Zeit von 1993 bis zum Antrag auf Gesamtvollstreckung keine Gewinne erwirtschaftet. Er habe jedoch ein Bruttogehalt von 6.000 bis 7.000 DM aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bezogen. Die Bank hätte auf einer Absicherung des Kontokorrentrahmens durch persönliche Bürgschaften in 1995 bestanden. Auch der Unternehmensberater sei auf Betreiben der Bank beauftragt worden. Gegen eine Veranlassung durch die Gesellschafterstellung spräche die Diskrepanz zwischen dem eingesetzten Kapital und der durch die Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 31. August 2001 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 1997 weitere Werbungskosten in Höhe von 3.913 DM und für 1998 in Höhe von 8.663 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stünde die nicht unbedeutende Beteiligung des Klägers an der GmbH entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Aufwendungen des Klägers aufgrund der Bürgschaften für das Geschäftskonto der GmbH und die Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmensberater sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Einkommensteuergesetz -EStG-Aufwendungen zur Erwerbung,...

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