Rz. 9

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Einnahmen, die dem GesGf in seiner Eigenschaft als > Arbeitnehmer zufließen, führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die dem Abzug von LSt, SolZ und ggf KiSt unterliegen (§§ 38ff EStG). Zum Zeitpunkt des Steuerabzugs > Zufluss von Arbeitslohn. Als Besonderheit ist zu beachten, dass Bezüge eines beherrschenden GesGf (> Rz 39 ff) bereits bei Fälligkeit des Anspruchs als zugeflossen gelten, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt worden sind (zB BFH 232, 501 = BStBl 2014 II, 493 mwN; BFH 232, 497 = BStBl 2014 II, 491); anders nur, wenn der Gesellschaft die Mittel zur Auszahlung fehlen (BFH/NV 2004, 1419 mwN). Ebenso kein Zufluss, wenn der Lohnanspruch vor seiner Entstehung aufgehoben wird (BFH 241, 287 = BStBl 2014 II, 495). Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG ist auch für den GesGf zulässig, ggf unter mehrfacher Ausnutzung der maßgebenden Grenzbeträge bei Tätigkeit für mehrere GmbH (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff); Entsprechendes gilt für andere Pauschalierungsgrenzen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 74, 240 ff). Zu > WerbungskostenRz 94 ff. Zur Versorgungspauschale > Rz 60. Zu anderen Einkunftsarten > Rz 8.

 

Rz. 10

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besteuerbare Einnahmen, die der GesGf als Gesellschafter erhält, führen bei ihm regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), die dem Abzug von KapESt, SolZ und ggf KiSt unterliegen (§ 43 EStG). Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem idR mit der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu. Das gilt selbst dann, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat; anders aber, wenn die Satzung die spätere Fälligkeit regelt (BFH 187, 292 = BStBl 1999 II, 223; BFH/NV 1999, 708). Nicht ausgezahlte Zinsen aus kapitalersetzenden Darlehen fließen dem beherrschenden Gesellschafter einer KapGes während des Bestehens von Leistungsverweigerungsrechten nicht zu (BFH 174, 322 = BStBl 1994 II, 632).

 

Rz. 11

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei einem beschränkt steuerpflichtigen GesGf iSv § 1 Abs 4 EStG wird die ESt grundsätzlich entweder durch die einbehaltene LSt oder KapESt abgegolten (§ 50 Abs 2 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 10 ff). Ergänzend > Inländische Einkünfte Rz 4 ff [7 mit Beispielen].

 

Rz. 12

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der GesGf ist nicht als Mitunternehmer der GmbH tätig. Dies gilt gleichermaßen für beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter sowie für den > Einmanngesellschafter; zum beherrschenden Gesellschafter > Rz 39 ff. Das jedem Gesellschafter eigene Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative reichen für die Annahme einer Mitunternehmerschaft iSd § 15 EStG nicht aus (vgl BFH 120, 534 = BStBl 1977 II, 155; außerdem > Arbeitnehmer Rz 70 ff). Sie wird aber anerkannt, wenn zB zwischen Gesellschafter und GmbH im Voraus eindeutig eine atypische stille Beteiligung vereinbart wird (vgl BFH 120, 534; BFH 171, 510 = BStBl 1994 II, 700). Ist eine solche atypische stille Beteiligung nicht eindeutig feststellbar, wird eine Innengesellschaft nur angenommen, wenn sich ein Verpflichtungswille iSd § 705 BGB feststellen lässt (EFG 1988, 303). Vgl hierzu ferner BFH 166, 431 = BStBl 1992 II, 512 [516]; BFH/NV 1993, 647 und > Gesellschafter von Personengesellschaften.

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