Rz. 40

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ist das die Aufwendungen auslösende Ereignis für den Stpfl unausweichlich, so sind diese selbst idR ebenfalls zwangsläufig, zumindest dem Grunde nach. Aufwendungen (> Rz 16 ff) erwachsen dem Stpfl zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen (> Rz 50 ff) nicht entziehen kann (> Rz 41 ff) und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag (> Rz 62 ff) nicht übersteigen (§ 33 Abs 2 Satz 1 EStG). Die Zwangsläufigkeit ist also dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.

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