Rz. 255

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der bAV-Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % der für die Förderung in Betracht kommenden Beiträge (zu den Voraussetzungen > Rz 224 ff), höchstens 144 EUR (§ 100 Abs 2 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag von 144 EUR je ArbN ist ein Jahresbetrag. Mindestens beträgt der Förderbetrag 72 EUR (30 % von 240 EUR Mindestbetrag als Beitrag; > Rz 239).

 

Rz. 256

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ohne Bedeutung für die Höhe des bAV-Förderbetrags ist, ob der ArbG Beiträge als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig zahlt; entrichtet der ArbG einen jährlichen Beitrag als Einmalbetrag, brauchen die Einkommensgrenze (> Rz 243 ff) und die Erreichung des Mindestbetrags (> Rz 239) nur einmal bei Beitragsleistung geprüft werden (BMF vom 06.12.2017, Rz 124, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 257

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei laufender oder unregelmäßiger Zahlung der Beiträge kann der ArbG den bAV-Förderbetrag auch in Teilbeträgen in Anspruch nehmen (BMF vom 06.12.2017, Rz 119f mit Beispiel, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Beispiel:

ArbG A hat in 2019 für seine ArbN mit Steuerklasse I–V und einem monatlichen Gehalt von bis zu 2 200 EUR jeweils eine Direktversicherung abgeschlossen, damit diese später eine zusätzliche Monatsrente zur Altersrente aus der GRV bekommen. Mit der Versicherung ist ein Gesamtbeitrag von 600 EUR jährlich je ArbN vereinbart, den A iHv jeweils 300 EUR zum 01.01. und 01.07. entrichtet.

Der bAV-Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr je ArbN 30 % von 600 EUR, grundsätzlich somit 180 EUR, höchstens aber 144 EUR (Höchstbetrag; > Rz 255).

Für die Beitragszahlung zum 01.01. kann A 90 EUR (30 % von 300 EUR) in der LSt-Anmeldung für den Februar (> Rz 271) als Förderbetrag von der LSt abziehen. Für die Zahlung zum 01.07. darf A in der LSt-Anmeldung für August die Förderung nur noch mit 54 EUR geltend machen, weil er den Höchstbetrag von 144 EUR zuvor bereits mit 90 EUR ausgeschöpft hat.

 

Rz. 258

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

BMF vom 06.12.2017, Rz 121–125 mit Beispielen, > Rz 8 regelt Einzelheiten für die Fälle, in denen der ArbG den bAV-Förderbetrag unterjährig nicht in der zutreffenden Höhe geltend gemacht hat.

 

Rz. 259

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Entrichtete der ArbG bereits im Jahr 2016 Beiträge für die bAV seiner ArbN und sollten dafür die Voraussetzungen des § 100 EStG erfüllt sein (> Rz 224 ff), kommt ebenfalls die Förderung in Frage. Der bAV-Förderbetrag ist dann aber auf den Betrag beschränkt, den der ArbG über den Beitrag in 2016 hinaus – als Aufstockungsbetrag – leistet (§ 100 Abs 2 Satz 2 EStG). Zu den Einzelheiten vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 126ff mit Beispielen, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8.

 

Rz. 260–265

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

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