Rz. 271

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der > Arbeitgeber (vgl auch > Rz 224) macht den bAV-Förderbetrag geltend; dies geschieht dadurch, dass er in der jeweils nächsten > Lohnsteuer-Anmeldung die von ihm abzuführende Lohnsteuer mindert; es darf dabei auch zu einer Erstattung kommen (§ 100 Abs 1 EStG; BMF vom 06.12.2017, Rz 101f, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 272, 273

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

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