Rz. 224

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags durch den ArbG setzt ein erstes Dienstverhältnis zwischen ArbG und ArbN voraus (§ 100 Abs 1 Satz 1 EStG). Zum ArbG als demjenigen, der die Förderung geltend machen darf, vgl § 38 Abs 1 EStG und > Arbeitgeber, ergänzend > Inländischer Arbeitgeber, > Ausländischer Verleiher und > Wirtschaftlicher Arbeitgeber. Hinsichtlich der Anforderungen an ein erstes Dienstverhältnis gilt uE Entsprechendes wie für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG, die ebenfalls nur für das erste Dienstverhältnis in Betracht kommt; vgl > Rz 152. Begünstigt ist auch ein fortbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn, zB während der Elternzeit (> Elterngeld) oder bei Bezug von > Krankengeld (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 104, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 224/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Wie die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 63 EStG gilt auch der bAV-Förderbetrag arbeitgeberbezogen (hierzu > Rz 144 f); bei einem unterjährigen Wechsel des ArbG kann somit jeder der betreffenden ArbG die Förderung jeweils bis zum Höchstbetrag in Anspruch nehmen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 225

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der durch den bAV-Förderbetrag begünstigte Personenkreis umfasst jedenArbeitnehmer (§ 100 Abs 1 Satz 1 EStG); ob diese in der GRV pflichtversichert sind, ist unerheblich (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 106, 110 mit Beispielen, > Rz 8; ergänzend > Rz 151). Die Förderung kann der ArbG insbesondere auch für eine bAV bei > Geringfügige Beschäftigung nutzen.

 

Rz. 226

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffer einstweilen frei.

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