Rz. 239

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags durch den ArbG ist, dass der ArbG für den ArbN einen Mindestbetrag von 240 EUR im Kalenderjahr als Beitrag für die bAV leistet (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG).

 

Rz. 240

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Wird der jährliche Mindestbetrag bei einem ArbN im Laufe des Kalenderjahres aus Gründen nicht erreicht, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des bAV-Förderbetrags für den ArbG nicht absehbar waren, werden bereits geltend gemachte Förderbeträge nicht rückgängig gemacht. Das ist zB der Fall, wenn der ArbG einen monatlichen Beitrag für die bAV zahlt und der ArbN unvorhergesehen das Dienstverhältnis kündigt, bevor der Mindestbetrag durch die bisherigen Beiträge erreicht werden konnte (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 113, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 241, 242

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

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