Rz. 243

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der bAV-Förderbetrag soll eine bAV für Geringverdiener fördern. Die Förderung kann der ArbG nur für diejenigen ArbN beanspruchen, deren laufender stpfl > Arbeitslohn bei Beitragszahlung eine bestimmte Höhe nicht überschreitet; die Einkommensgrenze (§ 100 Abs 3 Nr 3 EStG) beträgt 2 200 EUR bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum und 73,34 EUR bei täglicher, 513,34 EUR bei wöchentlicher sowie 26 400 EUR bei jährlicher Lohnzahlung.

 

Rz. 244

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Maßgebendes Einkommen für die Prüfung der Grenze sind die > Laufende Bezüge des ArbN (§ 39b Abs 2 Satz 1 und 2 EStG), sofern diese steuerpflichtig sind und dem inländischen Lohnsteuerabzug (> Rz 230, 231) unterliegen. Abgestellt wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung (§ 100 Abs 4 Satz 1 EStG).

 

Rz. 245

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Sonstige Bezüge – zB ein Weihnachtsgeld (> Weihnachtsgratifikationen) – werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Ebenso nicht berücksichtigt wird steuerfrei bleibender Arbeitslohn. Unbeachtlich bleiben damit zB iRd § 3b EStG steuerfreie > Lohnzuschläge, > Sachbezüge unter der 44 EUR-Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG, > Rabatte unter dem Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG und – mit Ausnahme des § 40a EStG – pauschal versteuerter Arbeitslohn (> Pauschalierung der Lohnsteuer; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 26 ff); vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 108, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8. Zu > Geringfügige Beschäftigung und > Teilzeitbeschäftigte vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 109, > Rz 8.

 

Rz. 246, 247

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge