I. Zu prüfender Arbeitgeber

 

Rz. 15

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nicht jeder ArbG wird geprüft (> Rz 5ff). Angesichts begrenzter sachlicher und personeller Mittel ist das FA berechtigt, unter den zu prüfenden Betrieben nach seinem > Ermessen eine Auswahl zu treffen (BFH 174, 397 = BStBl 1994 II, 678 mwN; BFH/NV 2009, 887 mwN). Das Auswahlermessen wird lediglich durch Zweckmäßigkeitserwägungen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkür-/Schikaneverbot begrenzt (EFG 2003, 133; BFH 235, 298 = BStBl 2012 II, 395; BFH/NV 2014, 1880 und > Rechtsstaatsprinzip). Die FG prüfen solche Entscheidungen nur auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens (§ 102 FGO; BFH/NV 2009, 887). Dabei sollte das Ziel der LStAp (> Rz 1) ein wesentliches Auswahlkriterium sein. IdR stellt das FA einen Prüfungsplan auf, in den alle turnusmäßig zur Prüfung anstehenden ArbG aufgenommen werden. Daran ist es allerdings formal nicht gebunden (vgl BFH 166, 105 = BStBl 1992 II, 220 mwN). Aus gegebenem Anlass kann – ggf im Rahmen einer Auftragsprüfung (> Rz 14) – auch ein anderer ArbG geprüft werden.

 

Rz. 16

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Grenzfällen ist die Anordnung einer Prüfung zulässig, wenn eine Pflicht zum LSt-Abzug in Betracht kommt und ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Deshalb darf das FA eine LStAp anordnen, nur um festzustellen, ob der Stpfl lohnsteuerlicher ArbG ist (BFH/NV 1987, 77) oder ob ein Fall des § 38 Abs 3a EStG (> Rz 5/1) gegeben ist, und selbst dann, wenn der Erlass eines Haftungsbescheids gegen den ArbG womöglich ermessenswidrig wäre (> Haftung für Lohnsteuer Rz 100ff), die Steuernachforderung aber anderen Personen gegenüber geltend gemacht werden kann (BFH 143, 16 = BStBl 1985 II, 566). Ein Mehr- oder Minderergebnis ist nicht entscheidungserheblich (BFH 160, 504 = BStBl 1990 II, 772). Es dürfte uE idR nicht verhältnismäßig (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 BpO) sein, eine Ap auf Zeiträume zu erstrecken, für die ein Steueranspruch sicher verjährt ist (Rückschluss aus AEAO zu § 193 Nr 1).

II. Prüfungszeitraum

 

Rz. 17

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Grundsätzlich soll die LStAp zeitlich an die vorangegangene Prüfung anschließen (Anschlussprüfung). Es muss aber vermieden werden, dass bestimmte ArbG regelmäßig, andere nicht geprüft werden. Die FinVerw kann deshalb den Prüfungszeitraum durch ermessenslenkende Weisungen begrenzen (BFH 168, 226 = BStBl 1992 II, 784 mwN). Eine solche Selbstbeschränkung liegt – für die Dauer ihrer Geltung – zB in der Weisung, bei ArbG bis zu einer bestimmten Zahl von ArbN (Betriebsgrößen) die Prüfung idR auf die letzten drei Jahre zu beschränken (vgl § 4 Abs 3 BpO; BFH 254, 203 = BStBl 2017 II, 25). Entsprechende Weisungen dienen einer gleichmäßigen Besteuerung vergleichbarer ArbG; sie sind auf längere Dauer angelegt, hinreichend konkret und lassen deshalb auf einen Willen zur Selbstbindung schließen (vgl FG NI vom 22.02.1989 – XI 389/87, DStR 1989, 532). Regionale Unterschiede sind dabei hinzunehmen (BFH 144, 333 = BStBl 1986 II, 21). Allerdings binden solche Weisungen eines Bundeslandes nicht die Verwaltung eines anderen Landes (BFH 144, 9 = BStBl 1986 II, 36; BFH/NV 2003, 93). Der Prüfungszeitraum endet oft auch mit dem letzten Tag des Zeitraums, für den zum Prüfungsbeginn eine LSt-Anmeldung vorliegen müsste. Zur Erweiterung des zu prüfenden Zeitraums > Rz 25.

 

Rz. 18

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffer einstweilen frei.

III. Prüfungsschwerpunkte

 

Rz. 19

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Ermessensentscheidung ist auch die Bestimmung des sachlichen Umfangs der Prüfung (die zu prüfenden Steuern, Zulagen usw [> Rz 6–8]). Die Prüfung kann auf bestimmte Sachverhalte beschränkt werden (§ 194 Abs 1 Satz 2 AO). Ermessenslenkende Weisungen, zB die vorrangige Prüfung bestimmter Prüffelder, auch die von der Personallage bestimmte Anordnung von Schwerpunktprüfungen, sind zulässig.

 

Rz. 20

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ggf kann das FA die LStAp auf andere Sachverhalte erweitern. Umgekehrt prüft die allgemeine Bp gelegentlich Sachverhalte, die an sich der LStAp vorbehalten sind, wie zB die Pauschalierung der ESt und LSt (§§ 37a/b und §§ 40bis 40b EStG). Dann muss, wenn nach der Bp die LStAp noch andere Sachverhalte prüfen will, die Prüfungsanordnung dies eindeutig abgrenzen (> Rz 22). Denn der sachliche Prüfungsumfang begrenzt die nach einer Ap wirksam werdende Änderungssperre (> Rz 82ff). Die Beschränkung einer Prüfung auf bestimmte Sachverhalte führt aber nicht ohne weiteres zu einer abgekürzten Ap (§ 203 AO; > Rz 39).

IV. Prüfungsanordnung

 

Rz. 21

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Die LStAp ist von der zuständigen Behörde (> Rz 10, 11, 14) schriftlich oder elektronisch (> Elektronische Kommunikation) anzuordnen (§ 196 AO); sie muss mit einer Belehrung über mögliche > Rechtsbehelfe nach den Vorgaben des § 356 AO versehen werden. Bei verbundenen Unternehmen und bei ArbG mit mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten (> Rz 14) ist jeweils eine gesonderte Prüfungsanordnung erforderlich; Entsprechendes gilt bei einem für den eigentlichen ArbG leistenden Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG (> Rz 5/1).

 

Rz. 22

Stand: EL 115 – ET: 05/201...

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