Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für die LStAp ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt sachlich zuständig (vgl § 42f Abs 1 EStG); die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 41 Abs 2 EStG (> Betriebsstätte Rz 15ff). Ausnahmen gelten für Sonderzuständigkeiten (> Rz 11) und Auftragsprüfungen (> Rz 14).

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