Rz. 39

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LStAp kann bei nicht in regelmäßigen Zeitabständen (turnusmäßig) geprüften Stpfl auch als abgekürzte Ap angeordnet werden, die sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beschränkt (§ 203 AO sowie AEAO zu § 203). Dabei finden grundsätzlich alle Vorschriften über die Ap Anwendung (§§ 193ff AO), mit Ausnahme der § 201 Abs 1 AO (Schlussbesprechung [> Rz 60ff] nicht zwingend) und § 202 Abs 2 AO: Der ArbG wird vor Abschluss der Prüfung nur mündlich über die beabsichtigten Änderungen informiert; eine Zusendung des Prüfungsberichts (> Rz 70ff) vor Auswertung kann entfallen. Die Regelung über die abgekürzte Ap ist verfassungsgemäß (BFH 156, 18 = BStBl 1989 II, 483). Zu Unterschieden > Lohnsteuer-Nachschau.

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