Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art 20 Abs 3 GG). Zur Durchsetzung > Rechtsbehelfe. Dieses Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, der je nach den sachlichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist. Zum Rechtsstaatsprinzip gehört das Gebot der Rechtssicherheit; dieses erfordert, dass der Staatsbürger die ihm gegenüber möglichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend verhalten kann (Vertrauensschutz – vgl BVerfG 25, 269 [290] vom 26.02.1969 – 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68, NJW 1969, 1059). Ergänzend > Treu und Glauben. Teil der Rechtsstaatlichkeit ist auch die materielle Gerechtigkeit. Widerstreiten Rechtssicherheit und materielle Gerechtigkeit, muss sich der Gesetzgeber für eines entscheiden. Geschieht dies ohne Willkür, wird weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den > Gleichheitssatz verstoßen. Willkürlich ist eine Entscheidung nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste wählt, sondern nur, wenn seine Entscheidung nicht auf einem sachlichen Grund beruht (vgl BFH 194, 326 = BStBl 2001 II, 430 mwN). Aus Art 20 Abs 3 GG wird auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet (BVerfG 80, 103 vom 09.05.1989 – 1 BvL 35/86, NJW 1989, 1985; BFH 196, 500 = BStBl 2002 II, 180). Dieser enthält neben den bei der Auslegung von Gesetzen zu beachtenden Elementen der Eignung und der Erforderlichkeit auch das Element der Angemessenheit (Proportionalität, Verhältnismäßigkeit ieS; vgl BFH 199, 395 = BStBl 2004 II, 447 mwN).

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