Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Dieses Stichwort befasst sich nicht mit der allgemeinen Betriebsprüfung, sondern mit den Besonderheiten der organisatorisch eigenständigen Lohnsteuer-Außenprüfung (LStAp). Das ist der übliche Weg, mit dem die FinVerw die ordnungsgemäße Einbehaltung oder Übernahme und die Abführung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn durch den > Arbeitgeber überwacht (vgl § 42f EStG; > R 42f LStR). Auch für andere Steuerabzüge wie zB die KapESt gibt es mit § 50b EStG ein eigenes Prüfungsrecht (vgl auch > Rz 8). Ziel der LStAp soll eigentlich nicht das steuerliche Mehrergebnis sein, denn die Mehrergebnisse sind zwar als absolute Zahl beachtlich (vgl H/H/R/Fissenewert, § 42f EStG, Anm 3), im Verhältnis zum Gesamtaufkommen von ihrer Größenordnung her aber für den Fiskus von eher untergeordneter Bedeutung (> Statistik Rz 35). Wesentlicher ist es, aufgetretene Fehler des ArbG, die angesichts der schwierigen Aufgabe des Steuerabzugs nicht zu vermeiden sind, sich aber ggf Monat für Monat – meist zum Nachteil des Fiskus – wiederholen, für die Zukunft abzustellen. Es geht also um die im staatlichen Interesse liegende "Pflege des Steueraufkommens". Das fördert auch die Gleichbehandlung der ArbN und dient der Wettbewerbsneutralität unter den ArbG.

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