Rz. 23

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das FA hat Auskunft zu erteilen, "ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind". Vorschriften idS sind das EStG mit EStDV und LStDV oder ein DBA, aber auch die nur die FinVerw bindenden Richtlinien und sonstige Verwaltungsanweisungen. Über ihre entsprechende Anwendung sind auch das SolZG, die KiSt-Gesetze der Länder, das VermBG mit DV (> Anh 5.1, 5.2) sowie das Gesetz über die > Arbeitskammer (Bremen/Saarland) einbezogen.

 

Rz. 24

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Auskunft kann zu formellen und materiellen Fragen der LSt erbeten werden. Lohnsteuer sind hier die mit dem Steuerabzug verbundenen Vorgänge einschließlich des betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich und der > Haftung für Lohnsteuer. So kann zB die Auskunft klären, ob der Anfragende (zB das inländische den ArbN aufnehmende Unternehmen) als ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen hat, ob und ggf wo eine lohnsteuerliche > Betriebsstätte des ArbG gegeben ist (nach der sich das zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt bestimmt), wann steuerlich Arbeitslohn zufließt (> Zufluss von Arbeitslohn) und zu welchem Zeitpunkt mithin der LSt-Abzug vorzunehmen ist, und ob Inhalt und Form von > Lohnkonto und > Lohnsteuerbescheinigung den Vorschriften genügen. Gegenstand der Auskunft kann aber zB auch die Frage sein, ob jemand > Arbeitnehmer ist oder nicht, ob eine Zuwendung stpfl > Arbeitslohn ist oder in welchem Umfang bei einem bestimmten Sachverhalt > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern steuerfrei gezahlt werden können, wie > Sachbezüge zu bewerten sind, wie die LSt auf > Sonstige Bezüge zu berechnen ist (§ 39b Abs 3 EStG) oder ob hierbei eine > Pauschalierung der Lohnsteuer zulässig ist. Ebenso können Fragen rund um die Pauschalierungen nach § 37b EStG und uE auch § 37a EStG (> Rz 15) durch den ArbG sowie durch Dritte mit einer Anrufungsauskunft geklärt werden.

 

Rz. 25

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für den einzelnen Fall ist eine Anrufungsauskunft dann erbeten, wenn sie sich auf einen bestimmten konkreten Sachverhalt bezieht. Das muss nicht unbedingt die LSt eines bestimmten einzelnen ArbN betreffen; die Anfrage kann sich auch auf einen bestimmten Falltypus oder eine Fallgruppe, also eine Vielzahl von ArbN beziehen (BFH 169, 202 = BStBl 1993 II, 166). Eine Beschränkung der Auskunft auf bereits verwirklichte Sachverhalte (zu anderen Fällen > Rz 56) besteht uE aber nicht. Fragen nur (rechts-)theoretischer respektive rein abstrakter Natur oder solche ohne erkennbare Relevanz für den Lohnsteuerabzug sind allerdings nicht zulässig (vgl Martin, NWB 2012, 3700 [3702]).

 

Rz. 25/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Keine Auskunft iSd § 42e EStG erteilt das > Betriebsstätten-Finanzamt etwa zur Zuordnung von Aufwendungen des ArbN zu den WK, SA oder AgB und inwieweit solche Aufwendungen zur Feststellung eines Freibetrags für den LSt-Abzug führen können (> Lohnsteuerabzugsmerkmale). Solche Fragen betreffen nicht den dem ArbG obliegenden LSt-Abzug, sondern das in der sachlichen Zuständigkeit des > Wohnsitz-Finanzamt liegende und von ihm durchzuführende > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Nicht auf einen konkreten Sachverhalt begrenzte Anfragen wie zB die Überprüfung einer betrieblichen Ordnung der Reisekosten (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern), von Entsendungen oder der > Betriebliche Altersversorgung auf ihre Vereinbarkeit mit steuerlichen Vorschriften oder auch eine allgemein gehaltene Frage nach den bei der Einrichtung eines betrieblichen > Kindergarten zu beachtenden Vorschriften sind aber nicht für § 42e EStG geeignet; ggf kann § 89 Abs 2 AO anzuwenden sein (> Rz 55 ff [56/1]).

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