Rz. 13

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Nur Beteiligte sind auskunftsberechtigt (vgl BMF vom 12.12.2017, Rz 1, BStBl 2017 I, 1656, > Rz 5). Das ist vor allem der > Arbeitgeber, ggf vertreten durch seine Organe und bevollmächtigten Mitarbeiter, oder aber auch der die Pflichten des ArbG erfüllende Dritte iSd § 38 Abs 3a EStG (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 15 ff). Darüber hinaus kommen Personen in Betracht, die außerhalb des § 42d EStG für LSt haften (> Haftung für Lohnsteuer Rz 151 ff), zB gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte iSd §§ 34, 35 AO wie zB der > Insolvenzverwalter oder > Rechtsnachfolger§ 45 AO – und Personen, die Auskunft über ihren etwaigen Status als ArbG wünschen. Nicht auskunftsberechtigt idS sind ArbG-Verbände oder Gewerkschaften; ebenso nicht der Betriebs- oder Personalrat (anders wohl, soweit er vom ArbG oder ArbN besonders bevollmächtigt ist, vgl EFG 1980, 86).

 

Rz. 14

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Auskunftsberechtigt ist auch der Arbeitnehmer. Das gilt allerdings nur, soweit die Auskunft für den ihn betreffenden LSt-Abzug Auswirkung hat (glA von Bornhaupt, DStR 1980, 3). Das betrifft nicht zuletzt auch den Status als ArbN, zB bei einem > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 3 ff oder bei einem als ‚freier Mitarbeiter’ Beschäftigten. Die Bindungswirkung der Auskunft beschränkt sich aber auf das > Steuerabzugsverfahren vom > Arbeitslohn (> Rz 45 ff); ggf kann eine Auskunft nach § 89 Abs 2 AO einzuholen sein (> Rz 55 ff).

 

Rz. 15

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Auskunftsberechtigt ist ferner der eine Sachzuwendung nach § 37b Abs 1 EStG pauschalierende Dritte, da diese Pauschalierung der Einkommensteuer als LSt gilt (§ 37b Abs 4 Satz 1 EStG; BMF vom 19.05.2015, Rz 37, BStBl 2015 I, 468, Anh 2 Pauschalierung von Sachzuwendungen; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff, 81). Da die pauschale ESt auch bei Pauschalierung für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 1–9) als LSt gilt (§ 37a Abs 4 EStG), sollte dort uE Selbiges gelten.

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