Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Das Alter ist für die Entstehung der ESt/LSt unerheblich. Auch Geschäftsunfähige (noch nicht Siebenjährige, § 104 Nr 1 BGB) oder beschränkt Geschäftsfähige (§ 106 BGB) können steuerpflichtig sein, zB Kinder, die im Film mitwirken, oder Waisen, die Hinterbliebenenversorgung erhalten (> Waisengelder). Die bürgerlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung oder das Verbot der Kinderarbeit (vgl das JArbSchG) ist für die Steuerpflicht der Einkünfte ohne Bedeutung. Dies entspricht auch dem Gedanken des § 40 AO.

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Von einem bestimmten Lebensalter hängen ua ab:

die Steuerbegünstigung bestimmter > Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 Nr 2 EStG);
die Höhe des Ertragsanteils einer Leibrente (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG; > Renteneinkünfte Rz 47). Ergänzend > Alterseinkünfte Rz 4;
die LSt-Pauschalierung ist für bestimmte Zukunftsleistungen nur zulässig, wenn diese im Erlebensfall nicht vor dem 60. Lebensjahr des ArbN verfügbar werden (§ 40b EStG; > R 40b.1 Abs 6 LStR; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff);
der > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG);
das > Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder über 18 Jahren (§ 32 Abs 4 EStG; auch > Kinderfreibeträge Rz 52 ff) und die davon abhängigen > Kinderadditive;
die Prämienberechtigung nach dem "Wohnungsbau-Prämiengesetz" ab Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 1 WoPG).
 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zu einer Berücksichtigung des Alters in Härtefällen > Billigkeit Rz 5.

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