Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist flächenmäßig der größte Staat Afrikas. Algerien liegt am Mittelmeer und grenzt an Marokko und die von Marokko beanspruchte Westsahara, an Mauretanien, Mali, Niger, Libyen und Tunesien. Es gilt das Abkommen vom 12.11.2007 (BGBl 2008 II, 1188 = BStBl 2009 I, 382), das am 23.12.2008 in Kraft getreten ist (BGBl 2009 II, 136 = BStBl 2009 I, 396). Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.2009 Anwendung. Dem DBA ist ein Protokoll angefügt; dieses ist Bestandteil des Abkommens (Art 31).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Demokratische Volksrepublik Algerien und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18 ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat; sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 20 ff). Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat; dafür gilt eine auf einen gleitenden 12-Monatszeitraum, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, bezogene 183-Tage-Frist. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 32 f.

Bei gewerblicher > Arbeitnehmerüberlassung besteuert stets der Tätigkeitsstaat (Art 15 Abs 3). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt. (Art 15 Abs 4). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Künstler und Sportler darf der Tätigkeitsstaat besteuern (Art 17). Dies gilt auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 50 ff, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Das Besteuerungsrecht verbleibt aber beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat ganz oder überwiegend durch den Ansässigkeitsstaat, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine dortige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3). Allgemein zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.

 

Rz. 7

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen für frühere nichtselbständige Arbeit kann grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 18 Abs 1). Abweichend kann nur der Kassenstaat Pensionen im öffentlichen Dienst (> Rz 7), Bezüge aus der > Sozialversicherung (Art 18 Abs 2) sowie Entschädigungen wie Kriegsrenten, staatliche Leistungen der > Wiedergutmachung und ähnliche Zahlungen (Art 18 Abs 3) besteuern. Unterhaltszahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit (Art 18 Abs 5), es sei denn, der Leistende kann sie steuerlich abziehen. Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung. Allgemein dazu > Doppelbesteuerung Rz 55 f, ferner > Renteneinkünfte Rz 16 ff.

Der Begriff "Rente" iSd DBA bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht (Art 18 Abs 4).

 

Rz. 8

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Öffentlicher Dienst: Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einschließlich der Ruhegehälter besteuert der Kassenstaat (Art 19 Abs 1 bis 3; > Doppelbesteuerung Rz 47–48 zum aktiven Dienst und > Doppelbesteuerung Rz 54 zu Ruhegehältern). Das gilt jedoch nicht für Vergütungen und Ruhegehälter im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats.

Das Kassenstaatsprinzip gilt auch für Vergütungen an entsandtes...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge