Anpassung des nationalen Steuerrechts Einkommensteuer

Nachdem der Bundestag bereits am 3.7.2014 das StÄnd-AnpG-Kroatien verabschiedet hatte, hat am 11.7.2014 auch Bundesrat zugestimmt. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf sind einige weitere Änderungen mit aufgenommen worden, andere wurden verworfen bzw. vertagt.

Wie der Name des Gesetzes " Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (StÄnd-AnpG-Kroatien) nahe legt, ist damit der notwendige steuerrechtliche Änderungsbedarf im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens in die EU umgesetzt worden. Doch zusätzlich ist eine große Anzahl weiterer Änderungen in vielen Steuergesetzen in diesem Gesetz mit enthalten. Diese stammen aus dem ersten Referentenentwurf ergänzt um Anregungen des Bundesrats. Zudem sind einige ganz brandaktuelle Änderungen mit aufgenommen worden.

Die genannten Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wurde dies nachfolgend explizit erwähnt.

Einkommensteuer

Alle Änderungen, die für die Praxis von wesentlicher Bedeutung sind, werden in der nachfolgenden Übersicht getrennt nach Steuerarten und in alphabetischer Sortierung dargestellt.

Altersvorsorgebeiträge

Bei einem beruflichen Umzug werden nach § 82a Abs. 1 Satz 8 EStG auch die Beiträge und Tilgungsleistungen im Jahr des Umzugs einbezogen werden, wie dies bisher bei Aufgabe der Selbstnutzung bzw. für das Jahr der Reinvestition bereits möglich ist.

Die Anbieter von Riester-Verträgen sollen der Meldestelle zur Auszahlungsphase, soweit diese nach dem 31.12.2016 beginnt, die Vertragsdaten, Zulagenummer, Beginn der Auszahlung und die Art und Höhe der Leistung mitteilen müssen.

Ferner wird in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG eingefügt, dass eine Entnahme auch für einen barrierereduzierenden Umbau unmittelbar für diesen Zweck einzusetzen ist.

Fifo-Methode

Für den Handel mit Fremdwährungsbeträgen wird zur Vereinfachung der steuerlichen Handhabung wieder die Verwendungsreihenfolge "First-in-first-out" für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ins Gesetz aufgenommen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Die seit 2008 maßgebende Durchschnittsmethode hat sich für die Praxis als nur schwer handhabbar erwiesen.

Freistellungsauftrag

Bereits bisher haben Kreditinstitute die Möglichkeit die Identifikationsnummer (IdNr.) des Gläubigers der Kapitalerträge beim BZSt abzufragen. Das dazu bestehende Widerspruchsrecht wird gestrichen. Hintergrund ist, dass eine Bank für den Abzug der Kirchensteuer die IdNr. bereits abfragen kann, ohne dass der Bankkunde widersprechen kann (§ 44a Abs. 2a Satz 3 EStG).

Inlandsbegriff

Die Änderung wird die Besteuerung der Offshore-Anlagen zur Windenergiegewinnung und damit zusammenhängender Dienstleistungen, insbesondere die Errichtung der Anlagen, sicherstellen. Dazu wird für den erweiterten Inlandsbegriff der Begriff "Festlandsockel" durch "Ausschließliche Wirtschaftszone" ersetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Änderung gilt auch für das GewStG und KStG.

Kapitaleinkünfte

Der Erwerb von "gebrauchten" Lebensversicherungen dient nicht der Absicherung des versicherten Risikos. Vielmehr zielen entsprechende Anlagemodelle, die mehrere Lebensversicherungen in einem Pool zusammenfassen, auf den Erwerb einer Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu einem unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Der Gesetzgeber will diesen sog. Zweitmarkt nicht durch eine fortbestehende Steuerfreiheit unterstützen, vielmehr sind die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gleiches gilt für sog. "dread disease" Versicherungen. Nur der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten wird ausgenommen, z. B. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 bis 8 EStG). Und auf Initiative des Bundesrats werden auch Übertragungen von Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen von der Steuerpflicht ausgenommen bleiben.

Die Steuerpflicht der bis 12.12.2006 entstandenen einbringungsgeborenen Anteile war bisher durch § 52 Abs. 37a Satz 6 ff. EStG gesichert. Dies ist nun in § 20 Abs. 1 Nur. 10b Satz 6 EStG geregelt.

Um Gestaltungen zum sog. "Dividendenstripping" steuerlich sicher zu erfassen, wird die Veräußerung des Dividendenanspruchs künftig keine Sperrwirkung für die Besteuerung der Dividenden mehr entfalten. Zugleich wird aber auch eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a Satz 2 EStG).

Kapitalertragsteuer

Eine rückwirkende Änderung beruht auf dem Beitritt Kroatiens zur EU und der damit notwendigen Umsetzung der RL 2013/13/EU in nationales Recht und betrifft § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG. Darin wird die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie auf den beigetretenen Staat Kroatien erweitert. Somit bleibt eine nach dem 30.6.2013 erfolgte Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre kroatische Muttergesellschaft vom Kapitalertragsteuerabzug befreit.

Zugleich wurde auch die Anlage 2 zu § 43b EStG um kroatische Gesellschaftsformen und die Steuerarten der Republik Kroatien erweitert.

Kapitalertragsteuererstattung

Nach § 45 Satz 2 EStG kann der Erwerber eines verbrieften Dividendenanspruchs die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragen, sofern bereits für die Veräußerung des Dividendenanspruchs Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Diese Sonderregelung ist auf unverbriefte Dividendenansprüche ausgedehnt worden.

Kinder

Ein seit 2014 neuer Freiwilligendienst nach dem EU-Programm “Erasmus+“ wird in § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG und § 2 BKKG aufgenommen. Damit besteht für Kinder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben und ein solches Programm durchlaufen, ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.

Lohnsteuerabzug

Der vorgesehene individuelle Zusatzbeitrag zur Krankenkasse anstelle des bisherigen Beitragssatzanteils von 0,9 % für den Arbeitnehmer macht für die Vorsorgepauschale eine Änderung erforderlich. Ein Verweis auf einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242 SGB V stellt sicher, dass auch ab 2015 die Krankenversicherungsbeiträge bereits beim Lohnsteuerabzug möglichst zutreffend berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3b und Abs. 6 Satz 2 EStG).

Ferner wird die Tarifermäßigung nach § 34 EStG für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten künftig bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 3 Satz 6 EStG).

Lohnsteueranmeldung

Die Grenzwerte für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer werden ab 2015 von 1.000 EUR auf 1.080 EUR angehoben (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG). Auch wenn zunächst sogar von einer Anhebung auf 1.200 EUR die Rede war, so werden von dieser Erhöhung dennoch alle Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft profitieren, für welche bei einem Monatsentgelt mit 450 EUR im Jahr 1.080 EUR Lohnsteuer anzumelden sind.

Lohnsteuerbescheinigung

Bisher war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschlossen. Dem hat der BFH widersprochen (BFH, Urteil v. 13.11.2012, VI R 38/11, BStBl 2013 II S. 929). Der Bundestag sah deshalb vor, dass der Lohnsteuereinbehalt auch nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer geändert werden könnte. Auf Anregung des Bundesrats wird eine Änderung auf die Fälle begrenzt, in denen sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat (z. B. Unterschlagung). Es ist dann eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer und das Finanzamt zu übermitteln (§ 41c Abs. 3 EStG).

Reisekosten

Im Bereich der Reisekosten gibt es mehrere Änderungen, die allesamt als redaktionelle Änderungen gewertet werden um die §§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40, 41b EStG an die erfolgte Reisekostenreform anzupassen, z. B. zur ersten Arbeitsstätte. Jedoch kommt es m.E. auch zu inhaltlichen Änderungen, wenn z. B. in § 8 Abs. 2 EStG eine Erweiterung um eine doppelte Haushaltsführung aufgenommen oder ein “dauerhaft“ in den Gesetzestext zu § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG eingefügt wird.

Unterhaltsleistungen

Um Fehler und Missbrauch im Zusammenhang mit dem Abzug bzw. der korrespondierenden Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen zu vermeiden, ist künftig ein Abzug nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO der unterhaltenen Person erklärt wird. Verweigert der Empfänger die Mitteilung seiner IdNr. kann der Zahlende diese beim Finanzamt erfragen (§ 33a Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG).

Zudem werden seit VZ 2012 die eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes nicht mehr auf den abzugsfähigen Freibetrag für den Sonderbedarf angerechnet. Nur konsequent ist es, dass die Einkünfte und Bezüge nun auch bei zeitanteiliger Ermäßigung bzw. Anrechnung von Ausbildungshilfen gestrichen wurde (§ 33a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG).

Wegzugsbesteuerung: Auf Initiative der Bundesländer werden zudem Steuergestaltungen durch einen Wegzug ins Ausland unterbunden. Konkret geht es um ein Modell, bei dem vor einem Wegzug Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht wird und später dann die Rechtsform mehrfach gewechselt wird und letztlich ein Steuerzugriff entfällt. Deshalb werden nach dem 31.12.2013 erfolgte Umwandlungen von Unternehmen bei im Ausland ansässigen Anteilseignern nur noch mit Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zugelassen (§ 50i EStG).