OVG Mecklenburg-Vorpommern

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Anwältin reicht für Gerichtsterminverlegung aus


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Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Prozessvertreters zwingend zur Verlegung eines Gerichtstermins führen muss. Dies gilt auch, wenn noch kein ärztliches Attest für eine Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. 

Anwältin legt Gericht AU für fünf Tage vor, VG verhandelt trotzdem 

In seinem Urteil vom 31.3.2026 hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt „zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grunds für die Terminverlegung“ einer Gerichtsverhandlung ausreicht (Az. 4 LB 349/25 OVG).  

Im vorliegenden Fall hatte ein nigerianischer Staatsbürger vor dem VG Schwerin gegen seine Abschiebung geklagt. Drei Tage vor dem Termin der angesetzten mündlichen Verhandlung teilte die Anwältin dem Gericht mit, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, beantragte zwei Stunden später die Terminverlegung schriftlich und legte dem Antrag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom selben Tag bei. In der AU gab der Arzt an, dass die Anwältin voraussichtlich für fünf Tage arbeitsunfähig sein würde. 

Das VG Schwerin verhandelte trotz der vorliegenden AU zum festgesetzten Termin und wies die Klage des Asylbewerbers in Abwesenheit der Anwältin ab. 

Berufung hat Erfolg vor dem OVG 

In der Berufungsverhandlung gab das OVG Mecklenburg der klagenden Anwältin in vollem Umfang Recht: Es stellte fest, dass die Erkrankung der Anwältin gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein „erheblicher Grund“ für eine Terminverlegung war. Das VG hat mit der Verhandlung das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.  

In seiner Urteilsbegründung führt das OVG an, dass die Anwältin mit der Vorlage der AU ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen sei, den erheblichen Grund für die Terminverlegung nachzuweisen. Die Vorlage der AU hat auch dafür ausgereicht, neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nachzuweisen. Wenn das VG trotz der vorliegenden AU Zweifel an der Reise- und Verhandlungsunfähigkeit der Anwältin gehabt hätte, hätte es diese zur Vorlage weiterer Nachweise auffordern müssen. Dies sei nicht geschehen, obwohl dafür ausreichend Zeit gewesen wäre.  

Videoverhandlung keine Alternative 

Auch das Argument des VG, dass der Antrag auf Terminverlegung „unsubstantiiert“ gewesen sei, weil dieser keine Äußerung gem. § 227 Abs. 4 ZPO enthalten habe, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung Bedenken bestünden, ließ das OVG nicht gelten. Die Durchführung einer Videoverhandlung als milderes Mittel gegenüber der Terminverlegung betreffe insbesondere Fälle, in denen der erhebliche Grund nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO der (rechtzeitigen) Anreise eines Verfahrensbeteiligten zum Gerichtsort entgegensteht und eine Reise-, aber keine Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Wenn das Verwaltungsgericht aber mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Videoverhandlung hätte durchführen wollen, hätte es diese zunächst darauf hinweisen müssen, dass sie sich noch dazu erklären müsse, ob sie in einer Videoverhandlung verhandlungsfähig wäre. 


Schlagworte zum Thema:  Gerichtsverfahren , Anwalt
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