Da sich aber ohnehin niemand davon frei sprechen kann, über das gesamte Berufsleben hinweg fehlerfrei zu arbeiten, sollte man schon genauer hinschauen, was Sache ist, wenn es einmal brennt.
Haftungsursache Fristen und Gesetzesreformen
Erst dieser unverhohlene Blick auf den „Worst Case“ öffnet den Weg zur Risikominimierung und persönlichen Schadensabwendung. Die Versäumung prozessualer und sonstiger Fristen macht mit gut einem Drittel einen großen Teil der Haftungsfälle aus. Schon eine nicht sorgfältig notierte Vorfrist kann einen Haftungsfall auslösen (BGH, Beschluss v. 17.5.2023, XII ZB 533/22). Ursache für Haftungsfälle können auch die zahlreichen Gesetzesreformen der letzten Jahre sein (ZPO-Reform, Schuldrechtsreform mit neuen Verjährungsregeln usw.).
Haftungsursache Beratungsfehler
Weitere Schwerpunkte liegen auf dem Feld der allgemeinen Rechtsberatung, der Führung aussichtsloser Prozesse mit entsprechendem Kostenschaden oder unzureichender Prozessführung. So ist ein Rechtsanwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren und Nachteile für den Mandanten nach Möglichkeit zu vermeiden. Einem drohenden Rechtsverlust des Mandanten hat der Anwalt durch geeignete Maßnahmen entgegenzusteuern (BGH, Urteil v. 17.3.2016, IX ZR 142/14). Dies gilt sogar für Warnungen und Hinweise außerhalb des dem Anwalt erteilten Mandats, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und die daraus dem Mandanten drohende Gefahr kannte (BGH, Urteil v. 21.6.2018, IX ZR 80/17).
Haftungsfallen Rechtsprechungsänderung und beA
Die Gerichte verzeichnen in jüngster Zeit eine deutliche Zunahme von Fällen, in denen Anwältinnen und Anwälte nicht ausreichend über neue Rechtsentwicklungen aufgrund geänderter Rechtsprechung informiert waren (BGH, Urteil v. 16.9.2021, IX ZR 165/19). Auch über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer bereits anhängigen Klage infolge einer Änderung der Rechtsprechung muss der Anwalt informieren, wenn er keinen Haftungsfall riskieren will (BGH Urteil v. 13.11.2026, IX ZR 103/23). Hinzu kommen Haftungsfälle, die auf einem fehlerhaften Umgang mit dem beA beruhen, was zu Fristversäumnissen und auch zur Verjährung von Ansprüchen führen kann (BGH, Beschluss v. 30.3.2022, III ZB 13/22; BGH, Beschluss v. 21.3.2022, VIII ZB 80/22). Bereits geringfügige Fehler bei der Verwendung des beA wie eine unleserliche einfache Signatur können eine Fristversäumnis und damit eine Haftung des Anwalts auslösen (BGH, Beschluss v. 24.6.2025, VI ZB 91/23).
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