Colours of law: Dürfen Reichsbürger Auto fahren?

In Thüringen hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Reichsbürger wegen seiner diffusen und konfusen Eingaben und Einlassungen gegenüber Behörden vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Begründung: Der Betroffene sei psychisch gestört und biete keine Gewähr dafür, dass er die allgemeinen Verkehrsvorschriften akzeptiere.

Das Thüringer OVG hat die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde inzwischen bestätigt. Der Betroffene verfügte über die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E.

An den Kennzeichen des Kraftfahrzeugs des Betroffenen waren die EU-Felder mit einem Muster der „Reichsflagge“ (Farbenfolge: schwarz, weiß, rot) überklebt.

Die Behörde forderte den Reichsbürger auf, wegen seiner geänderten Wohnanschrift unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung, des Nachweises einer gültigen Hauptuntersuchung und unter Vorlage seines Personalausweises eine kostenpflichtige Änderung seiner Papiere zu beantragen und die Reichsflaggen von den EU-Feldern der Kennzeichen zu entfernen.

Reichsbürger nimmt keine Angebote der Behörde entgegen

Die behördliche Aufforderung akzeptierte der Reichsbürger nicht. Er teilte der Behörde mit,

  • er erkenne die Rechtsvorschriften und die Legitimität der staatlichen Organe der Bundesrepublik nicht an,
  • bei der Bundesrepublik handele es sich allenfalls um eine privatrechtlich organisierte GmbH, die keine hoheitlichen Akte erlassen dürfe.

Darauf untersagte die Behörde ihm den weiteren Betrieb seines Kraftfahrzeugs. Den Untersagungsbescheid sandte der Betroffene an die Behörde zurück mit dem handschriftlichen Vermerk

  • „nichtrechtskonforme Zustellung“ sowie
  • “Zustellungsverbot/fehlende Vertragsgrundlage“.
  • Er führte aus, dass der Empfänger als juristische Person nicht existiere,
  • eine vertragliche Grundlage fehle und
  • Angebote von ihm nicht entgegengenommen würden. 

Strafanzeige gegen Behördenmitarbeiter

Als das Fahrzeug darauf ohne gültiges Nummernschild im öffentlichen Straßenraum abgestellt war, wies die Behörde ihn schriftlich darauf hin, dass das Abstellen des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum diverse rechtliche Vorschriften verletze.

Dies sowie einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und wegen eines Parkverstoßes akzeptierte der Betroffene nicht und stellte in einem Schreiben, gerichtet an die „Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation“ sowie an die Straßenverkehrsbehörde Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter der Behörde.

Aufforderung zum Nachweis seiner geistigen Eignung

Aufgrund dieser Vorgänge forderte die Straßenverkehrsbehörde den Antragsteller zur Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens auf.

Mit seinen wirren Ausführungen habe der Betroffene zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht anerkenne. Seine Realitätswahrnehmung sei stark gestört, ein logischer Inhalt aus den Schreiben nicht ableitbar. Aufgrund seiner mangelnden Grundeinstellung zu den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bestünden Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Entzug der Fahrerlaubnis

Nachdem der Betroffene der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nicht nachkam, entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis hinsichtlich aller Klassen und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche auf. Außerdem ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an.

VG sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für geistige Störung

Dem darauf eingereichten Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gab das zuständige VG statt.

  • Nach Auffassung der Verwaltungsrichter waren die abwegigen rechtlichen Darlegungen des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlichen Handelns nicht dazu geeignet, eine geistige Störung des Betroffenen im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen.
  • Allein abwegige Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur rechtfertigen nach Auffassung des VG noch keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden.
  • Auch solche Äußerungen stünden unter dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. 

Das OVG betont das öffentliche Sicherheitsinteresse

Das OVG sah die Sache in zweiter Instanz anders und

  • bestätigte das Vorliegen eines besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung der ergangenen Verfügung.
  • Das OVG stellte das in diesem Fall bestehende besondere Schutzbedürfnis der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs in den Vordergrund.
  • Im Hinblick auf das bestehende Sicherheitsbedürfnis könne der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe durch den Betroffenen abzuwarten.

Die Abwägung des öffentlichen Sicherheitsinteresses und des Interesses des Betroffenen am Führen eines Kraftfahrzeugs fällt im Rahmen der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Prüfung nach Auffassung des OVG eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Sicherheitsinteressen aus.

Geringste Anzeichen logischen Denkens fehlen

Entgegen der Vorinstanz besteht nach Auffassung des OVG auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV wegen einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gerechtfertigt sei. Der Betroffene habe in  hinreichendem Umfang konkrete Anzeichen für das Vorliegen einer solchen Erkrankung gezeigt. So lasse das als „Obligation“ bezeichnete Schreiben des Betroffenen vom 21.4.2016

  • keine erkennbare Gedankenfolge zu einer wenn auch abwegigen rechtlichen Meinungsäußerung erkennen.
  • Ein logischer innerer Zusammenhang sei in den Aussagen nicht ansatzweise erkennbar.
  • Das Schreiben enthalte konfuse Darstellungen zur „Grundrechtsberechtigung“ nach Art. 19 GG und zur „Personifikation“ nach § 112 BversVG.
  • Außerdem ließen die Äußerungen eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten erkennen, die sich dem an sprachlicher Logik ausgerichteten Grundverständnis eines Durchschnittsbürgers entzögen. 

Kein Ermessensspielraum der Behörde

Nach alledem ging das OVG davon aus, dass die Wahrnehmung der Realität durch den Antragsteller erheblich gestört ist. Ohne eine fachmedizinische Abklärung böte der Betroffene jedenfalls keine hinreichende Sicherheit dafür, dass er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs den Anforderungen an ein verkehrsgerechtes Verhalten gerecht werde, zumal er nach eigener Aussage die deutschen Gesetze und damit auch die verkehrsrechtlichen Regelungen nicht als verbindlich anerkenne.

  • Vor diesem Hintergrund sei die Straßenverkehrsbehörde nicht nur befugt sondern verpflichtet, den durch Tatsachen begründeten Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nachzugehen.
  • Die ergangene behördliche Anordnung erweise sich danach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
  • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht nur rechtlich möglich, vielmehr sei sie rechtlich wegen der großen Gefahren für besonders hohe Schutzgüter zwingend. 

Ergebnis: Der Reichsbürger muss erstmal auf sein Fahrzeug verzichten.

(Thüringer OVG, Beschluss v. 2.2.2017, 2 EO 887/16)

Die Entscheidung des OVG wirft aber auch die grundsätzliche Frage auf, inwieweit die Argumentation des Gerichts auch für die Fahrerlaubnis anderer Reichsbürger gefährlich werden könnte.

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