Überlebender Partner darf gemeinsames Testament nicht ändern
Ein Familienvater und seine zweite Ehefrau hatten sich im gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt sowie die beiden Töchter aus erster Ehe als sogenannte Schlusserben.
Nach dem Tod des Mannes hatte eine der Töchter bereits den Pflichtteil verlangt und auch erhalten. Später änderte die Ehefrau das Testament und setzte ihre eigene Tochter als Miterbin für das verbliebene Vermögen ein. Die zweite Tochter aus erster Ehe verlangte aber nach Tod ihrer Stiefmutter einen alleinigen Erbschein.
Das OLG kam der Forderung nach und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Nachträglich könne das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden, erklärte das Gericht. Es sei denn, das Testament enthalte ausdrücklich die Änderungsmöglichkeit durch den überlebenden Partner. Der OLG-Beschluss vom 27.11.2012 ist rechtskräftig (Az.: I-15 W 134/12).
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